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{'item': '405-3/209/1/5-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.05.2017 Geschäftszahl405-3/209/1/5-2017 RechtssatzDas raumordnungsrechtliche

§ 46

ROG 2009 ist noch kein Verwaltungsverfahren, welches bereits die Errichtung oder wesentliche Änderung von einzelnen Bauvorhaben zum Gegenstand hat, da mit der Erteilung der raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung allein noch nicht das Recht auf die Errichtung oder Änderung des Baus verbunden ist (vgl. dazu VwGH 14.9.1995, 94/06/0206, ergangen zur Vorgängerbestimmung des § 19 Abs 3 ROG 1977). Ein Recht auf Errichtung oder wesentliche Änderung des Baus entsteht erst mit der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 bis 4 Sbg. Baupolizeigesetz (BauPolG). Das Verfahren zur raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung nach § 46 ROG 2009 ist dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren vorgelagert und dient der Schaffung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1 Z 1 BauPolG für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung.Das raumordnungsrechtliche

Paragraph 46, ROG 2009 ist noch kein Verwaltungsverfahren, welches bereits die Errichtung oder wesentliche Änderung von einzelnen Bauvorhaben zum Gegenstand hat, da mit der Erteilung der raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung allein noch nicht das Recht auf die Errichtung oder Änderung des Baus verbunden ist vergleiche dazu VwGH 14.9.1995, 94/06/0206, ergangen zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, ROG 1977). Ein Recht auf Errichtung oder wesentliche Änderung des Baus entsteht erst mit der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Sbg. Baupolizeigesetz (BauPolG). Das Verfahren zur raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung nach Paragraph 46, ROG 2009 ist dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren vorgelagert und dient der Schaffung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung. Die Landesumweltanwaltschaft, als Beschwerdeführerin, kann somit im raumordnungsrechtlichen

§ 46

ROG 2009 weder aus dem Materiengesetz noch aus § 8 Abs 1 LUA-G für sich eine Parteistellung ableiten, sondern lediglich die sich aus § 8 Abs 3 LUA-G ergebenden Verfahrensrechte auf Akteneinsicht, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Stellungnahme zum geplanten Vorhaben in Anspruch nehmen. Das Recht auf Einbringung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß § 8 Abs 4 LUA-G steht der Landesumweltanwaltschaft dagegen im

§ 46

ROG 2009 nicht zu.Die Landesumweltanwaltschaft, als Beschwerdeführerin, kann somit im raumordnungsrechtlichen

Paragraph 46, ROG 2009 weder aus dem Materiengesetz noch aus Paragraph 8, Absatz eins, LUA-G für sich eine Parteistellung ableiten, sondern lediglich die sich aus Paragraph 8, Absatz 3, LUA-G ergebenden Verfahrensrechte auf Akteneinsicht, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Stellungnahme zum geplanten Vorhaben in Anspruch nehmen. Das Recht auf Einbringung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, LUA-G steht der Landesumweltanwaltschaft dagegen im

Paragraph 46, ROG 2009 nicht zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.209.1.5.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.