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405-1/279/1/5-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum26.03.2018 Geschäftszahl405-1/279/1/5-2018 RechtssatzAus der Gegenüberstellung der beiden Straftatbestände nach StGB und WRG ergibt sich, dass die Tatbestände nicht ident sind und sich damit gegenseitig nicht ausschließen.

Nach § 180 StGB ist Voraussetzung der Erfüllung dieses Straftatbestandes, dass eine Gewässerverunreinigung oder Gewässerbeeinträchtigung vorliegen muss, die eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers bewirken kann.Nach Paragraph 180, StGB ist Voraussetzung der Erfüllung dieses Straftatbestandes, dass eine Gewässerverunreinigung oder Gewässerbeeinträchtigung vorliegen muss, die eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers bewirken kann.

Dh es muss eine festgestellte Gewässerverunreinigung oder –beeinträchtigung, welche eine langandauernde Verschlechterung bewirken kann, erwiesenermaßen vorliegen.

Nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes §§ 31 Abs 1 iVm § 30 Abs 3 Z 1 WRG genügt für die Erfüllung des Tatbestandes die Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht, die eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, sodass die Kriterien nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht ident sind mit jenen des § 180 StGB.Nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, WRG genügt für die Erfüllung des Tatbestandes die Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht, die eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, sodass die Kriterien nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht ident sind mit jenen des Paragraph 180, StGB.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegen würde, wenn sowohl eine gerichtliches Strafverfahren als auch ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt wird.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.279.1.5.2018

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