RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum25.06.2018 Geschäftszahl405-9/475/1/10-2018 RechtssatzDie Behörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Der für die Beurteilung der Zuständigkeit entscheidende Zeitpunkt ist – vorbehaltlich abweichender Regelungen im Einzelfall – die Vornahme der Amtshandlung. Die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides bestimmt sich demgemäß nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sachlage und Rechtslage. Da es im Verwaltungsverfahren - anders als nach § 29 JN für das zivilgerichtliche Verfahren - keine perpetuatio fori gibt, ist auch auf - nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen - für die Zuständigkeit maßgebenden Umstände Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständig gewordenen Behörde weiterzuführen (vgl VwGH 28.8.2012, 2012/21/0092).Die Behörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Der für die Beurteilung der Zuständigkeit entscheidende Zeitpunkt ist – vorbehaltlich abweichender Regelungen im Einzelfall – die Vornahme der Amtshandlung. Die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides bestimmt sich demgemäß nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sachlage und Rechtslage. Da es im Verwaltungsverfahren - anders als nach Paragraph 29, JN für das zivilgerichtliche Verfahren - keine perpetuatio fori gibt, ist auch auf - nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen - für die Zuständigkeit maßgebenden Umstände Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständig gewordenen Behörde weiterzuführen vergleiche VwGH 28.8.2012, 2012/21/0092). Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen (Kostenbeitrags-)Bescheides der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg örtlich unzuständig war, weil mangels Regelung im SBG zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit die Festlegungen in § 3 Z 3 AVG heranzuziehen waren. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Pflicht nach § 17 SBG anlässlich Eingliederungshilfe nach § 10a SBG auferlegt wurde, hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung. Demnach wäre beschwerdegegenständlich die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zugekommen.Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen (Kostenbeitrags-)Bescheides der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg örtlich unzuständig war, weil mangels Regelung im SBG zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit die Festlegungen in Paragraph 3, Ziffer 3, AVG heranzuziehen waren. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Pflicht nach Paragraph 17, SBG anlässlich Eingliederungshilfe nach Paragraph 10 a, SBG auferlegt wurde, hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung. Demnach wäre beschwerdegegenständlich die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zugekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.475.1.10.2018
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