← Österreich

{'item': '405-1/27/1/11-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum09.08.2018 Geschäftszahl405-1/27/1/11-2018 RechtssatzDen Begriff des Baus definiert der Landesgesetzgeber als „ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfaßt; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich.“ Das verfahrensgegenständliche Doppelmobilheim, das bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist, zwar über Räder und auch über die Möglichkeit, eine Deichsel zu montieren, verfügt, sodass es manövriert werden kann, stellt kein bewegliches Fahrzeug im eigentlichen Sinn dar. Die Aufstellung eines Mobilheims in den Dimensionen des gegenständlichen Objekts (Grundfläche 5x11m, Gesamtgewicht ca 9 Tonnen) erfordert nämlich bei werkgerechter Herstellung, dass es im Boden sturm- und kippsicher verankert wird und ist es daher nicht (nur) über die Räder mit dem Boden verbunden, sondern auch durch eine entsprechende Stützkonstruktion, die für eine dauerhafte Aufstellung unabdingbar und zwingend erforderlich ist. Die Herstellung des überdachten Doppelmobilheims mit mehreren Räumlichkeiten, die Menschen zum Aufenthalt dienen, erfordert offenkundig bautechnische Kenntnisse, zB auf dem Gebiet der Statik. Dies ergibt sich schon daraus, dass zur Herstellung von baulichen Anlagen, die von Menschen betreten werden können (dazu sogleich), nach der Judikatur des VwGH stets bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (vgl Giese, Salzburger Baurecht [2006], § 1 BauPolG Rz 7 und die dort zitierte Judikatur des VwGH, zB VwGH 30.04.1998, 97/06/0111).Das verfahrensgegenständliche Doppelmobilheim, das bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist, zwar über Räder und auch über die Möglichkeit, eine Deichsel zu montieren, verfügt, sodass es manövriert werden kann, stellt kein bewegliches Fahrzeug im eigentlichen Sinn dar. Die Aufstellung eines Mobilheims in den Dimensionen des gegenständlichen Objekts (Grundfläche 5x11m, Gesamtgewicht ca 9 Tonnen) erfordert nämlich bei werkgerechter Herstellung, dass es im Boden sturm- und kippsicher verankert wird und ist es daher nicht (nur) über die Räder mit dem Boden verbunden, sondern auch durch eine entsprechende Stützkonstruktion, die für eine dauerhafte Aufstellung unabdingbar und zwingend erforderlich ist. Die Herstellung des überdachten Doppelmobilheims mit mehreren Räumlichkeiten, die Menschen zum Aufenthalt dienen, erfordert offenkundig bautechnische Kenntnisse, zB auf dem Gebiet der Statik. Dies ergibt sich schon daraus, dass zur Herstellung von baulichen Anlagen, die von Menschen betreten werden können (dazu sogleich), nach der Judikatur des VwGH stets bautechnische Kenntnisse erforderlich sind vergleiche Giese, Salzburger Baurecht [2006], Paragraph eins, BauPolG Rz 7 und die dort zitierte Judikatur des VwGH, zB VwGH 30.04.1998, 97/06/0111). Bei dem verfahrensgegenständlichen Doppelmobilheim handelt es sich daher um einen Bau iSd § 1 Sbg BauPolG. Daraus folgt wiederum iVm § 2 Abs 1 Z 1 Sbg BauPolG, dass das Doppelmobilheim auch als „bauliche Anlage“ gemäß § 1 Sbg BauPolG zu qualifizieren ist.Bei dem verfahrensgegenständlichen Doppelmobilheim handelt es sich daher um einen Bau iSd Paragraph eins, Sbg BauPolG. Daraus folgt wiederum in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg BauPolG, dass das Doppelmobilheim auch als „bauliche Anlage“ gemäß Paragraph eins, Sbg BauPolG zu qualifizieren ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.27.1.11.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.