405-16/283/1/13-2022
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.07.2022 Geschäftszahl405-16/283/1/13-2022 RechtssatzDas Zivilrecht gesteht dem Besitzer einer Sache ein anerkanntes Interesse an der ungestörten Benützung derselben zu, was mit der Möglichkeit mit einer Besitzstörungsklage (§ 339 ABGB, § 454 ZPO) zum Ausdruck kommt. Diese Klage kann innerhalb von 30 Tage ab Kenntnis der Störung und des Störers beim Bezirksgericht eingebracht werden. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dafür aufgetaucht, dass dieses Recht mittlerweile verwirkt oder die Auskunft über die verlangten Daten der Radfahrerin bereits anderweitig erhalten wurde. Folglich war von einem aufrechten Interesse an der Auskunft auszugehen.Das Zivilrecht gesteht dem Besitzer einer Sache ein anerkanntes Interesse an der ungestörten Benützung derselben zu, was mit der Möglichkeit mit einer Besitzstörungsklage (Paragraph 339, ABGB, Paragraph 454, ZPO) zum Ausdruck kommt. Diese Klage kann innerhalb von 30 Tage ab Kenntnis der Störung und des Störers beim Bezirksgericht eingebracht werden. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dafür aufgetaucht, dass dieses Recht mittlerweile verwirkt oder die Auskunft über die verlangten Daten der Radfahrerin bereits anderweitig erhalten wurde. Folglich war von einem aufrechten Interesse an der Auskunft auszugehen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2022:405.16.283.1.13.2022