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405-6/357/1/6-2025

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum24.07.2025 Geschäftszahl405-6/357/1/6-2025 RechtssatzDie angefochtene – auf § 68 AVG gestützte – Zurückweisungsentscheidung setzt gemäß § 68 Abs 1 AVG das Vorliegen eines (unanfechtbaren) Bescheides voraus (vgl zB VwGH 26.01.2017, 2016/07/0112). Da ein Bescheid im gegenständlichen Fall – unbestritten – nicht (mehr) vorliegt, weil der Bescheid der Schlichtungsstelle vom 22.04.2024 mit der Anrufung des sukzessiv zuständigen Außerstreitgerichtes durch die Beschwerdeführerin (am 22.05.2024) außer Kraft getreten ist (siehe oben I.5.; vgl § 22 Abs 4 WGG iVm § 40 Abs 1 MRG), konnte die angefochtene Zurückweisung nicht auf § 68 Abs 1 AVG gestützt werden.Die angefochtene – auf Paragraph 68, AVG gestützte – Zurückweisungsentscheidung setzt gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG das Vorliegen eines (unanfechtbaren) Bescheides voraus vergleiche zB VwGH 26.01.2017, 2016/07/0112). Da ein Bescheid im gegenständlichen Fall – unbestritten – nicht (mehr) vorliegt, weil der Bescheid der Schlichtungsstelle vom 22.04.2024 mit der Anrufung des sukzessiv zuständigen Außerstreitgerichtes durch die Beschwerdeführerin (am 22.05.2024) außer Kraft getreten ist (siehe oben römisch eins.5.; vergleiche Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, MRG), konnte die angefochtene Zurückweisung nicht auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verletzt eine auf § 68 AVG gestützte Zurückweisung eines Antrags den Antragsteller jedoch dann nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, wenn der zurückgewiesene Antrag mit einem Antrag ident ist, den ein Zivilgericht im Rahmen seiner „sukzessiven Zuständigkeit“ behandelt hat, nachdem der Bescheid, mit dem über den identen Antrag zuvor von einer Schlichtungsstelle abgesprochen wurde, außer Kraft getreten ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verletzt eine auf Paragraph 68, AVG gestützte Zurückweisung eines Antrags den Antragsteller jedoch dann nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, wenn der zurückgewiesene Antrag mit einem Antrag ident ist, den ein Zivilgericht im Rahmen seiner „sukzessiven Zuständigkeit“ behandelt hat, nachdem der Bescheid, mit dem über den identen Antrag zuvor von einer Schlichtungsstelle abgesprochen wurde, außer Kraft getreten ist.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2025:405.6.357.1.6.2025

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.