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{'item': 'LVwG 33.12-554/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.01.2014 GeschäftszahlLVwG 33.12-554/2014 RechtssatzAufgrund des § 7d Abs 1 AVRAG haben (unter anderem) Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich (§ 7 AVRAG) und Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR als Österreich (§7b Abs. 1 AVRAG) für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. In der Vertragsurkunde, die den mit dem Ausländer geschlossenen Anstellvertrag zum Gegenstand hat, ist nicht die K. GmbH mit ihrem Sitz in Österreich als Arbeitgeberin des Ausländers genannt, sondern deren Betriebsstätte in F, Deutschland. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen haben weder nach österreichischem noch nach deutschem Recht eine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger – und damit Partei eines Arbeitsvertrages – ist die Handelsgesellschaft selbst (OGH 9 Ob A43/09 b vom 02.06.2009; Koppensteiner/Rüffler GmbH-Gesetz³ [2007], Rn 20 zu den §§ 107, 112 bis 114). Die K GmbH war aufgrund ihrer beiden für den Standort Graz bestehenden Gewerbeberechtigungen Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, nämlich der Wirtschaftskammer. Sie war aber zufolge ihres Sitzes in Österreich nicht Arbeitgeberin im Sinne der §§ 7 und 7b Abs 1 AVRAG und trotz des Umstands, dass sie eine Betriebsstätte (und eine Zweigniederlassung) in Deutschland hatte, nicht verpflichtet, nach § 7d AVRAG die Lohnunterlagen für den Ausländer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten.Aufgrund des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben (unter anderem) Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich (Paragraph 7, AVRAG) und Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR als Österreich (§7b Absatz eins, AVRAG) für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. In der Vertragsurkunde, die den mit dem Ausländer geschlossenen Anstellvertrag zum Gegenstand hat, ist nicht die K. GmbH mit ihrem Sitz in Österreich als Arbeitgeberin des Ausländers genannt, sondern deren Betriebsstätte in F, Deutschland. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen haben weder nach österreichischem noch nach deutschem Recht eine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger – und damit Partei eines Arbeitsvertrages – ist die Handelsgesellschaft selbst (OGH 9 Ob A43/09 b vom 02.06.2009; Koppensteiner/Rüffler GmbH-Gesetz³ [2007], Rn 20 zu den Paragraphen 107, 112 bis 114). Die K GmbH war aufgrund ihrer beiden für den Standort Graz bestehenden Gewerbeberechtigungen Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, nämlich der Wirtschaftskammer. Sie war aber zufolge ihres Sitzes in Österreich nicht Arbeitgeberin im Sinne der Paragraphen 7 und 7 b Absatz eins, AVRAG und trotz des Umstands, dass sie eine Betriebsstätte (und eine Zweigniederlassung) in Deutschland hatte, nicht verpflichtet, nach Paragraph 7 d, AVRAG die Lohnunterlagen für den Ausländer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.33.12.554.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.