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{'item': 'LVwG 41.15-820/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.02.2014 GeschäftszahlLVwG 41.15-820/2014 Rechtssatz§ 45 Abs 1 Tuberkulosegesetz regelt nur, wer einen Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten stellen kann, nicht jedoch, an wen der Kostenersatz zu leisten ist. Nach den Erläuternden Bemerkungen soll nunmehr im Interesse der Volksgesundheit gewährleistet sein, dass jedermann unabhängig von seinem Einkommen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten hat. Primär ist der Tuberkulosekranke anspruchsberechtigt. Dritten Personen kommt etwa dann ein Anspruch auf Kostenersatz zu, wenn sie die Behandlungskosten als aufwandersatzpflichtige Angehörige des Kranken nach § 28 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz im Regressweg getragen haben. Daraus folgt, dass der im Regressweg ersatzpflichtige Sohn eines tuberkulosekranken Hilfeempfängers nur den Ersatz seiner eigenen Kosten begehren kann. Ein Mehrbegehren dieses Angehörigen, zusätzlich die dem Erkrankten in einem bestimmten Zeitraum ausbezahlte Pension und das Pflegegeld zu erstatten, weil auch diese Gelder (unter anderem) für die Behandlung der Tuberkulose aufgewendet wurden und daher Behandlungskosten im Sinn des § 39 Abs 1 lit c Tuberkulosegesetz waren, liefe jedoch auf seine Bereicherung hinaus. So würden ihm damit mehr an Kosten ersetzt, als ihm durch die Tuberkulosekrankheit des Vaters tatsächlich entstanden sind. Daher war die Beschwerde des aufwandersatzpflichtigen Angehörigen gegen die Abweisung seines Mehrbegehrens im Kostenersatzbescheid nach § 39 Abs 1 Tuberkulosegesetz abzuweisen.Paragraph 45, Absatz eins, Tuberkulosegesetz regelt nur, wer einen Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten stellen kann, nicht jedoch, an wen der Kostenersatz zu leisten ist. Nach den Erläuternden Bemerkungen soll nunmehr im Interesse der Volksgesundheit gewährleistet sein, dass jedermann unabhängig von seinem Einkommen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten hat. Primär ist der Tuberkulosekranke anspruchsberechtigt. Dritten Personen kommt etwa dann ein Anspruch auf Kostenersatz zu, wenn sie die Behandlungskosten als aufwandersatzpflichtige Angehörige des Kranken nach Paragraph 28, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz im Regressweg getragen haben. Daraus folgt, dass der im Regressweg ersatzpflichtige Sohn eines tuberkulosekranken Hilfeempfängers nur den Ersatz seiner eigenen Kosten begehren kann. Ein Mehrbegehren dieses Angehörigen, zusätzlich die dem Erkrankten in einem bestimmten Zeitraum ausbezahlte Pension und das Pflegegeld zu erstatten, weil auch diese Gelder (unter anderem) für die Behandlung der Tuberkulose aufgewendet wurden und daher Behandlungskosten im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, Tuberkulosegesetz waren, liefe jedoch auf seine Bereicherung hinaus. So würden ihm damit mehr an Kosten ersetzt, als ihm durch die Tuberkulosekrankheit des Vaters tatsächlich entstanden sind. Daher war die Beschwerde des aufwandersatzpflichtigen Angehörigen gegen die Abweisung seines Mehrbegehrens im Kostenersatzbescheid nach Paragraph 39, Absatz eins, Tuberkulosegesetz abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.15.820.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.