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{'item': 'LVwG 41.25-1764/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.02.2014 GeschäftszahlLVwG 41.25-1764/2014 RechtssatzGemäß § 25 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG) bedürfen optische Ankündigungen und Werbungen, die sich bis zu einer Entfernung von 100 m von der Bundesstraße befinden, unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) hat die Behörde die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes, wie etwa einer optischen Ankündigung ohne Vorliegens einer nach § 25 BStG erforderlichen Zustimmung des Bundes, auf Kosten des Betroffenen anzuordnen. Allerdings fällt die Erteilung dieser Zustimmungen in die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Die Prüfung der Schuldigkeit des Bundes, eine Zustimmung zu erteilen, ist somit als privatrechtliches Verhältnis im Zivilrechtsweg vorzunehmen (OGH 30.6.1998, Zl 1Ob135/98, OGH 19.12.2013, 3Ob70/13k). Daher hat die Behörde bei einer bescheidmäßigen Anordnung nach § 25 BStG, werbende Ankündigungen einer Raststätte an einer Bundesstraße wegen Fehlens der Zustimmung des Bundes zu beseitigen, nicht zu prüfen, ob die Zustimmung wegen eines allgemeinen Interesses der Verkehrsteilnehmer zu erteilen gewesen wäre. (§ 25 BStG enthält keine dem § 21 Abs 1 BStG vergleichbare Regelung, wonach die Behörde über einen Antrag auf Ausnahmebewilligung für bestimmte Bauten zu entscheiden hat, wenn der Bund binnen sechs Wochen keine entsprechende Zustimmung erteilt). Somit war Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nach § 25 BStG lediglich die Anordnung, jene Tafeln auf Antrag des Bundes auf Kosten der betroffenen Raststätten-Betriebs-GmbH beseitigen zu lassen, für deren Errichtung eine Zustimmung des Bundes nicht vorlag.Gemäß Paragraph 25, Bundesstraßengesetz 1971 (BStG) bedürfen optische Ankündigungen und Werbungen, die sich bis zu einer Entfernung von 100 m von der Bundesstraße befinden, unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) hat die Behörde die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes, wie etwa einer optischen Ankündigung ohne Vorliegens einer nach Paragraph 25, BStG erforderlichen Zustimmung des Bundes, auf Kosten des Betroffenen anzuordnen. Allerdings fällt die Erteilung dieser Zustimmungen in die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Die Prüfung der Schuldigkeit des Bundes, eine Zustimmung zu erteilen, ist somit als privatrechtliches Verhältnis im Zivilrechtsweg vorzunehmen (OGH 30.6.1998, Zl 1Ob135/98, OGH 19.12.2013, 3Ob70/13k). Daher hat die Behörde bei einer bescheidmäßigen Anordnung nach Paragraph 25, BStG, werbende Ankündigungen einer Raststätte an einer Bundesstraße wegen Fehlens der Zustimmung des Bundes zu beseitigen, nicht zu prüfen, ob die Zustimmung wegen eines allgemeinen Interesses der Verkehrsteilnehmer zu erteilen gewesen wäre. (Paragraph 25, BStG enthält keine dem Paragraph 21, Absatz eins, BStG vergleichbare Regelung, wonach die Behörde über einen Antrag auf Ausnahmebewilligung für bestimmte Bauten zu entscheiden hat, wenn der Bund binnen sechs Wochen keine entsprechende Zustimmung erteilt). Somit war Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nach Paragraph 25, BStG lediglich die Anordnung, jene Tafeln auf Antrag des Bundes auf Kosten der betroffenen Raststätten-Betriebs-GmbH beseitigen zu lassen, für deren Errichtung eine Zustimmung des Bundes nicht vorlag. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.25.1764.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.