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{'item': 'LVwG 51.24-2239/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.02.2014 GeschäftszahlLVwG 51.24-2239/2014 RechtssatzGemäß § 4 Abs 6 Stmk KanalG kann der Anschlusszwang einer Hauskanalanlage nach Abs 1 auch an eine private Kanalanlage, im konkreten Fall an eine wasserrechtlich bewilligte Abwasseranlage und baurechtlich bewilligte Sammelkanäle einer Abwassergemeinschaft, ausgesprochen werden. Voraussetzung dafür ist nach Abs 6 die baubehördliche Verpflichtung der Anlageneigentümer, die Einleitung fremder Schmutz- oder Regenwässer in die Anlage zu dulden. Die weiteren Voraussetzungen sind dieselben wie jene für den Anschlusszwang an öffentliche Kanalanlagen, nämlich nach Abs 5a der Nichtanfall unverhältnismäßig hoher Kosten bei der Herstellung des Anschlusses sowie nach Abs 5 etwa das Fehlen eines Nachweises, wonach die Abwässer des bebauten Grundstückes durch eine dem Stand der Technik entsprechende Anlage schadlos entsorgt würden. Hingegen sind rein organisatorische Mängel, wie fehlende Regelungen über den Anschluss weiterer Objekte an die private Kanalanlage und eine unklare Außenvertretungsbefugnis in der betreffenden Abwassergemeinschaft, keine gesetzlich normierten Gründe dafür, von der Anschlussverpflichtung eines weiteren Liegenschaftseigentümers Abstand zu nehmen. Dasselbe gilt für Faktoren wie ein fehlendes wirtschaftliches Konzept und unklare Aufteilungsparameter für die Errichtungs- und Betriebskosten bzw. die zivilrechtlich zu vereinbarenden Anschlusskosten. So kommt der Gemeinde bei der Entscheidung über die Anschlussverpflichtung eines Liegenschaftseigentümers an eine private Kanalanlage nach § 4 Abs 6 Stmk KanalG nicht das Ermessen zu, von einer Anschlussverpflichtung deshalb Abstand zu nehmen, weil in der Organisation der Abwassergemeinschaft Unklarheiten möglich seien oder die Beschreitung des Klageweges für den Anschlusspflichtigen nicht zumutbar sei.Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Stmk KanalG kann der Anschlusszwang einer Hauskanalanlage nach Absatz eins, auch an eine private Kanalanlage, im konkreten Fall an eine wasserrechtlich bewilligte Abwasseranlage und baurechtlich bewilligte Sammelkanäle einer Abwassergemeinschaft, ausgesprochen werden. Voraussetzung dafür ist nach Absatz 6, die baubehördliche Verpflichtung der Anlageneigentümer, die Einleitung fremder Schmutz- oder Regenwässer in die Anlage zu dulden. Die weiteren Voraussetzungen sind dieselben wie jene für den Anschlusszwang an öffentliche Kanalanlagen, nämlich nach Absatz 5 a, der Nichtanfall unverhältnismäßig hoher Kosten bei der Herstellung des Anschlusses sowie nach Absatz 5, etwa das Fehlen eines Nachweises, wonach die Abwässer des bebauten Grundstückes durch eine dem Stand der Technik entsprechende Anlage schadlos entsorgt würden. Hingegen sind rein organisatorische Mängel, wie fehlende Regelungen über den Anschluss weiterer Objekte an die private Kanalanlage und eine unklare Außenvertretungsbefugnis in der betreffenden Abwassergemeinschaft, keine gesetzlich normierten Gründe dafür, von der Anschlussverpflichtung eines weiteren Liegenschaftseigentümers Abstand zu nehmen. Dasselbe gilt für Faktoren wie ein fehlendes wirtschaftliches Konzept und unklare Aufteilungsparameter für die Errichtungs- und Betriebskosten bzw. die zivilrechtlich zu vereinbarenden Anschlusskosten. So kommt der Gemeinde bei der Entscheidung über die Anschlussverpflichtung eines Liegenschaftseigentümers an eine private Kanalanlage nach Paragraph 4, Absatz 6, Stmk KanalG nicht das Ermessen zu, von einer Anschlussverpflichtung deshalb Abstand zu nehmen, weil in der Organisation der Abwassergemeinschaft Unklarheiten möglich seien oder die Beschreitung des Klageweges für den Anschlusspflichtigen nicht zumutbar sei. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.51.24.2239.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.