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{'item': 'LVwG 41.25-2291/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.03.2014 GeschäftszahlLVwG 41.25-2291/2014 RechtssatzIst der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich etwa die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, hat die Behörde gemäß § 91 Abs 2 GewO dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Dieser - im konkreten Fall an eine Kommanditgesellschaft gerichtete - Entfernungsauftrag verliert seine Verbindlichkeit, wenn die zu entfernende Komplementärin dieser Gesellschaft während der eingeräumten Entfernungsfrist (bis zum Fristende) ihren maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte verliert, weil über das Vermögen der Personengesellschaft der Konkurs eröffnet wird. Gemäß § 131 Z 3 UGB wird die offene Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens aufgelöst. Diese Bestimmung ist gemäß § 161 Abs 2 UGB auch auf die Kommanditgesellschaft anzuwenden, weil im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes für Kommanditgesellschaften nichts anderes bestimmt ist. Das ex lege entstehende Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse nach § 41 Abs 1 Z 4 GewO ändert nichts daran, dass der maßgebliche Einfluss der Komplementärin auf den Betrieb der Geschäfte mit der Einleitung des Konkursverfahrens weggefallen ist. Somit konnte die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Kommanditgesellschaft nicht auf den Entfernungsauftrag nach § 91 Abs 2 GewO gestützt werden.Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich etwa die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, hat die Behörde gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Dieser - im konkreten Fall an eine Kommanditgesellschaft gerichtete - Entfernungsauftrag verliert seine Verbindlichkeit, wenn die zu entfernende Komplementärin dieser Gesellschaft während der eingeräumten Entfernungsfrist (bis zum Fristende) ihren maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte verliert, weil über das Vermögen der Personengesellschaft der Konkurs eröffnet wird. Gemäß Paragraph 131, Ziffer 3, UGB wird die offene Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens aufgelöst. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 161, Absatz 2, UGB auch auf die Kommanditgesellschaft anzuwenden, weil im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes für Kommanditgesellschaften nichts anderes bestimmt ist. Das ex lege entstehende Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, GewO ändert nichts daran, dass der maßgebliche Einfluss der Komplementärin auf den Betrieb der Geschäfte mit der Einleitung des Konkursverfahrens weggefallen ist. Somit konnte die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Kommanditgesellschaft nicht auf den Entfernungsauftrag nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO gestützt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.25.2291.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.