RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum06.03.2014 GeschäftszahlLVwG 43.19-1442/2014 RechtssatzWechselt der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens, so kann ein neuer Inhaber durch ausdrückliche Eintrittserklärung in das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Genehmigungsverfahren eintreten. Im Gegenstande beantragte die F. GmbH die Genehmigung von Änderungen durch Errichtung einer Flüssiggastankstelle und eines Gasflaschenlagers für Flüssiggasflaschen nach § 81 GewO. Die Ausführungen in der Verhandlungsschrift, wonach die A. GmbH „nunmehr als Pächterin eine (emissionsneutrale) Änderung angezeigt habe“ (die gemäß § 81 Abs 2 Z 9 und Abs 3 GewO keiner Genehmigung bedarf), sind keine ausdrückliche Eintrittserklärung in das von der F. beantragte Änderungsgenehmigungsverfahren. Die belangte Behörde hätte daher das Änderungsgenehmigungsverfahren mit der ursprünglichen Antragstellerin fortführen und deren Antrag mit dem abschließenden Bescheid erledigen müssen. Wäre jedoch die F. GmbH (etwa infolge zwischenzeitiger Verpachtung der Betriebsanlage an die A. GmbH) nicht mehr Inhaberin des Standortes der geplanten Betriebsanlagenänderung, hätte ihr Antrag auf Änderungsgenehmigung abgewiesen werden müssen, weil im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ihre Legitimation zur Antragstellung nicht (mehr) gegeben gewesen wäre. Es war daher rechtswidrig, statt dieser Vorgangsweise das von der A. GmbH initiierte Anzeigeverfahren nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO in ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 81 Abs 1 GewO umzuwandeln (weil sich die angezeigte Änderung nicht als emissionsneutral erwies) und den Änderungsgenehmigungsbescheid der A. GmbH zuzustellen. So war diese Gesellschaft weder durch eine ausdrückliche Eintrittserklärung in das (frühere) Änderungsgenehmigungsverfahren zur Rechtsnachfolgerin der F. GmbH geworden, noch kann die Behörde vom genehmigungsfreien Anzeigeverfahren in ein Genehmigungsverfahren wechseln. Vielmehr hat sie gemäß § 345 (Abs 6) GewO für den Fall, dass eine bloße Anzeige erstattet wurde, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.Wechselt der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens, so kann ein neuer Inhaber durch ausdrückliche Eintrittserklärung in das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Genehmigungsverfahren eintreten. Im Gegenstande beantragte die F. GmbH die Genehmigung von Änderungen durch Errichtung einer Flüssiggastankstelle und eines Gasflaschenlagers für Flüssiggasflaschen nach Paragraph 81, GewO. Die Ausführungen in der Verhandlungsschrift, wonach die A. GmbH „nunmehr als Pächterin eine (emissionsneutrale) Änderung angezeigt habe“ (die gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 3, GewO keiner Genehmigung bedarf), sind keine ausdrückliche Eintrittserklärung in das von der F. beantragte Änderungsgenehmigungsverfahren. Die belangte Behörde hätte daher das Änderungsgenehmigungsverfahren mit der ursprünglichen Antragstellerin fortführen und deren Antrag mit dem abschließenden Bescheid erledigen müssen. Wäre jedoch die F. GmbH (etwa infolge zwischenzeitiger Verpachtung der Betriebsanlage an die A. GmbH) nicht mehr Inhaberin des Standortes der geplanten Betriebsanlagenänderung, hätte ihr Antrag auf Änderungsgenehmigung abgewiesen werden müssen, weil im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ihre Legitimation zur Antragstellung nicht (mehr) gegeben gewesen wäre. Es war daher rechtswidrig, statt dieser Vorgangsweise das von der A. GmbH initiierte Anzeigeverfahren nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO in ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO umzuwandeln (weil sich die angezeigte Änderung nicht als emissionsneutral erwies) und den Änderungsgenehmigungsbescheid der A. GmbH zuzustellen. So war diese Gesellschaft weder durch eine ausdrückliche Eintrittserklärung in das (frühere) Änderungsgenehmigungsverfahren zur Rechtsnachfolgerin der F. GmbH geworden, noch kann die Behörde vom genehmigungsfreien Anzeigeverfahren in ein Genehmigungsverfahren wechseln. Vielmehr hat sie gemäß Paragraph 345, (Absatz 6,) GewO für den Fall, dass eine bloße Anzeige erstattet wurde, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.43.19.1442.2014
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