RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum11.03.2014 GeschäftszahlLVwG 43.12-585/2014 RechtssatzGemäß § 14 Abs 1 Bäderhygienegesetz (BHygG) hat der Inhaber einer bäderhygienerechtlichen Betriebsbewilligung für einen Kleinbadeteich dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist. Im Beschwerdefall handelte es sich beim Gewässer mit einer Wasserfläche von 2.500 m² um einen Kleinbadeteich im Sinn des § 1 Abs 1 Z 7 und § 2 Abs 5 BHygG. Die Ausnahmeregelung nach § 1 Abs 6 BHygG, wonach das Gesetz (unter anderem) nicht anzuwenden ist, wenn der Kleinbadeteich im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als 6 Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben wird, lag nicht vor. Der Bescheid betreffend Betriebsbewilligung für den Kleinbadeteich enthielt die in Beschwerde gezogene Auflage, dass die mit der Bäderhygiene betraute Person die in der ÖNORM S1150:2008 geregelte Ausbildung „Badewart für Kleinbadeteiche und Bäder an Oberflächengewässern“ abgeschlossen haben muss. Bei dieser Ausbildung, die insgesamt 40 Unterrichtseinheiten á 50 Minuten umfasst, werden jene Kenntnisse vermittelt, die die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Badegäste betraute Person nach § 14 Abs 1 BHygG haben muss. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verweis in Anordnungen auf bestimmte ÖNORMEN zulässig ist und die Auflage dadurch präzisiert und in dem betreffenden Einzelfall verbindlich wird (VwGH 24.03.1998, 97/05/0003), war die Vorschreibung der Auflage im Beschwerdefall rechtens. Die geltend gemachte finanzielle Belastung für die Ausbildung eines Bademeisters begründet keine Ausnahme von der Anwendung des BHygG.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Bäderhygienegesetz (BHygG) hat der Inhaber einer bäderhygienerechtlichen Betriebsbewilligung für einen Kleinbadeteich dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist. Im Beschwerdefall handelte es sich beim Gewässer mit einer Wasserfläche von 2.500 m² um einen Kleinbadeteich im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 2, Absatz 5, BHygG. Die Ausnahmeregelung nach Paragraph eins, Absatz 6, BHygG, wonach das Gesetz (unter anderem) nicht anzuwenden ist, wenn der Kleinbadeteich im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als 6 Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben wird, lag nicht vor. Der Bescheid betreffend Betriebsbewilligung für den Kleinbadeteich enthielt die in Beschwerde gezogene Auflage, dass die mit der Bäderhygiene betraute Person die in der ÖNORM S1150:2008 geregelte Ausbildung „Badewart für Kleinbadeteiche und Bäder an Oberflächengewässern“ abgeschlossen haben muss. Bei dieser Ausbildung, die insgesamt 40 Unterrichtseinheiten á 50 Minuten umfasst, werden jene Kenntnisse vermittelt, die die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Badegäste betraute Person nach Paragraph 14, Absatz eins, BHygG haben muss. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verweis in Anordnungen auf bestimmte ÖNORMEN zulässig ist und die Auflage dadurch präzisiert und in dem betreffenden Einzelfall verbindlich wird (VwGH 24.03.1998, 97/05/0003), war die Vorschreibung der Auflage im Beschwerdefall rechtens. Die geltend gemachte finanzielle Belastung für die Ausbildung eines Bademeisters begründet keine Ausnahme von der Anwendung des BHygG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.43.12.585.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.