bewilligungspflichtigen Gebäudes (Einbringung von Rammpfählen) durch Bodenerschütterungen am Nachbargebäude Schäden entstanden seien. Schäden, die während der Bauausführung entstehen, sind keine Folge von Immissionen, die mit der Flächenwidmung im Zusammenhang stehen und den im § 26 Abs 1 Z 1 BauG angeführten Immissionsschutz berühren. Es handelt sich dabei auch um keine Gefährdung oder Belästigung bzw. Beeinträchtigung im Sinne
Abs 2 (Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern),
(sonstige Abflüsse aus landwirtschaftlichen Anlagen,
Abs 1 (Abgase von Feuerstätten),
2. Satz (Belästigung durch Lüftungsanlagen) oder
(Änderung der Abflussverhältnisse bei Veränderung
Geländes). Eine Immission im Sinne
G, welche die Gesundheit der Benutzer
Bauwerkes etwa durch gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen gefährdet, liegt nicht vor. Auch hat die Baubehörde die Eignung der Bauplatzfläche für die vorgesehene Bebauung (nach § 5 Abs 1 Z 4 BauG darf die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge haben) von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat die Baubehörde in Anwendung der §§ 29 Abs 5 und 43 BauG auch alle Vorschreibungen durchzuführen, die zur Gewährleistung der subjektiv- öffentlichen Interessen der Nachbarn erforderlich sind. Somit ist ein Nachbar nicht berechtigt, die Bauplatzeignung, Tragfähigkeit
Untergrundes sowie Standfestigkeit
Gebäudes zu bestreiten und dabei Schäden durch die Bauausführung geltend zu machen.Die Nachbarrechte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG ermöglichen es nicht, gegen die Erteilung einer Baubewilligung einzuwenden, dass bei der Errichtung
bewilligungspflichtigen Gebäudes (Einbringung von Rammpfählen) durch Bodenerschütterungen am Nachbargebäude Schäden entstanden seien. Schäden, die während der Bauausführung entstehen, sind keine Folge von Immissionen, die mit der Flächenwidmung im Zusammenhang stehen und den im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, BauG angeführten Immissionsschutz berühren. Es handelt sich dabei auch um keine Gefährdung oder Belästigung bzw. Beeinträchtigung im Sinne
Paragraph 57, Absatz 2, (Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern),
Paragraph 58, (sonstige Abflüsse aus landwirtschaftlichen Anlagen,
Paragraph 60, Absatz eins, (Abgase von Feuerstätten),
Paragraph 66, 2. Satz (Belästigung durch Lüftungsanlagen) oder
Paragraph 88, (Änderung der Abflussverhältnisse bei Veränderung
Geländes). Eine Immission im Sinne
Paragraph 64, Absatz eins, BauG, welche die Gesundheit der Benutzer
Bauwerkes etwa durch gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen gefährdet, liegt nicht vor. Auch hat die Baubehörde die Eignung der Bauplatzfläche für die vorgesehene Bebauung (nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, BauG darf die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge haben) von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat die Baubehörde in Anwendung der Paragraphen 29, Absatz 5 und 43 BauG auch alle Vorschreibungen durchzuführen, die zur Gewährleistung der subjektiv- öffentlichen Interessen der Nachbarn erforderlich sind. Somit ist ein Nachbar nicht berechtigt, die Bauplatzeignung, Tragfähigkeit
Untergrundes sowie Standfestigkeit
Gebäudes zu bestreiten und dabei Schäden durch die Bauausführung geltend zu machen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.50.17.2232.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.