RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.03.2014 GeschäftszahlLVwG 41.31-1576/2014 RechtssatzDer bloße Einbau eines Treppenliftes ohne damit einhergehende bauliche Änderungen, wie etwa das Versetzen von Treppen, ist nicht als bauliche Änderung einer Wohnung oder eines Wohnhauses im Sinn des § 25a Stmk. Behindertengesetz (BHG), sondern nur als Aufstellung einer Maschine nach § 20 Z 5 Steiermärkisches Baugesetz (BauG) und somit als Hilfsmittel nach § 6 BHG zu qualifizieren. Da dem Steiermärkischen Behindertengesetz eine Definition des Begriffs „bauliche Änderung“ nicht zu entnehmen ist, wird zur Begriffsbestimmung auf andere Rechtsvorschriften zurückgegriffen. Das Steiermärkische Baugesetz entscheidet zwischen „baulicher Anlage“ im Sinn des § 4 Z 13 BauG und der Aufstellung von „Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem“ im Sinn des § 20 Z 5 BauG. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17.12.2009, 2008/06/0097) liegt eine bauliche Anlage dann vor, wenn es zur Herstellung insbesondere bautechnischer Kenntnisse bedarf, während eine Maschine oder ein Apparat zur Herstellung überwiegend maschinenbautechnische oder elektrotechnische Kenntnisse erfordert. Der bloße Einbau eines Treppenliftes ohne bauliche Änderungen erfordert überwiegend andere als bautechnische Kenntnisse; dieser Lift kann ohne Verletzung der Substanz demontiert und auch an anderer Stelle wieder montiert werden, was ihn zu einem Hilfsmittel nach § 6 BHG macht.Der bloße Einbau eines Treppenliftes ohne damit einhergehende bauliche Änderungen, wie etwa das Versetzen von Treppen, ist nicht als bauliche Änderung einer Wohnung oder eines Wohnhauses im Sinn des Paragraph 25 a, Stmk. Behindertengesetz (BHG), sondern nur als Aufstellung einer Maschine nach Paragraph 20, Ziffer 5, Steiermärkisches Baugesetz (BauG) und somit als Hilfsmittel nach Paragraph 6, BHG zu qualifizieren. Da dem Steiermärkischen Behindertengesetz eine Definition des Begriffs „bauliche Änderung“ nicht zu entnehmen ist, wird zur Begriffsbestimmung auf andere Rechtsvorschriften zurückgegriffen. Das Steiermärkische Baugesetz entscheidet zwischen „baulicher Anlage“ im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 13, BauG und der Aufstellung von „Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem“ im Sinn des Paragraph 20, Ziffer 5, BauG. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17.12.2009, 2008/06/0097) liegt eine bauliche Anlage dann vor, wenn es zur Herstellung insbesondere bautechnischer Kenntnisse bedarf, während eine Maschine oder ein Apparat zur Herstellung überwiegend maschinenbautechnische oder elektrotechnische Kenntnisse erfordert. Der bloße Einbau eines Treppenliftes ohne bauliche Änderungen erfordert überwiegend andere als bautechnische Kenntnisse; dieser Lift kann ohne Verletzung der Substanz demontiert und auch an anderer Stelle wieder montiert werden, was ihn zu einem Hilfsmittel nach Paragraph 6, BHG macht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.31.1576.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.