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LVwG 30.15-1305/2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.03.2014 GeschäftszahlLVwG 30.15-1305/2014 RechtssatzGemäß § 10 Abs 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV) sind Lagerungen so vorzunehmen, dass Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können. Die Arbeitsstättenverordnung definiert nicht näher, was unter „Lagerungen“ im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, insbesondere ob darunter auch „Zwischenlagerungen“ bzw. „kurzfristige Lagerungen“ zu verstehen sind. Die VDI-Richtlinie 2411 versteht unter Lagern jedes geplante Liegen von Arbeitsgegenständen im Materialfluss, das diesen gewollt unterbricht. Dabei kommt es im Anwendungsbereich des § 10 AStV auf die zeitliche Dauer der Lagerung nicht an. Der Schutzzweck dieser Bestimmung besteht eindeutig darin, Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen, welche von unsachgemäß durchgeführten Lagerungen ausgehen. Zu diesen Gefahren gehört insbesondere, dass der gelagerte Gegenstand umfällt oder in Bewegung gerät und dadurch Arbeitnehmer gefährdet oder verletzt. Diese Gefahren sind bei bloß kurzfristigen Lagerungen nicht geringer als bei längerfristigen Lagerungen. Im Gegenteil besteht gerade bei Lagerungen, welche im gewöhnlichen Arbeitsablauf nur für relativ kurze Zeit erforderlich sind, umso mehr die Gefahr, dass aus Eile oder Nachlässigkeit auf die erforderliche Lagerungssicherung vergessen wird. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich kurzfristige Lagerungen bis zu einer bestimmten Dauer vom Anwendungsbereich des § 10 AStV ausnehmen wollen, wäre dies durch eine entsprechende Ausnahmeregelung ersichtlich zu machen gewesen (vgl. etwa die Ausnahmeregelung des § 87 Abs 5 Z 1 BauV für geringfügige Dacharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Arbeitsstättenverordnung (AStV) sind Lagerungen so vorzunehmen, dass Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können. Die Arbeitsstättenverordnung definiert nicht näher, was unter „Lagerungen“ im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, insbesondere ob darunter auch „Zwischenlagerungen“ bzw. „kurzfristige Lagerungen“ zu verstehen sind. Die VDI-Richtlinie 2411 versteht unter Lagern jedes geplante Liegen von Arbeitsgegenständen im Materialfluss, das diesen gewollt unterbricht. Dabei kommt es im Anwendungsbereich des Paragraph 10, AStV auf die zeitliche Dauer der Lagerung nicht an. Der Schutzzweck dieser Bestimmung besteht eindeutig darin, Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen, welche von unsachgemäß durchgeführten Lagerungen ausgehen. Zu diesen Gefahren gehört insbesondere, dass der gelagerte Gegenstand umfällt oder in Bewegung gerät und dadurch Arbeitnehmer gefährdet oder verletzt. Diese Gefahren sind bei bloß kurzfristigen Lagerungen nicht geringer als bei längerfristigen Lagerungen. Im Gegenteil besteht gerade bei Lagerungen, welche im gewöhnlichen Arbeitsablauf nur für relativ kurze Zeit erforderlich sind, umso mehr die Gefahr, dass aus Eile oder Nachlässigkeit auf die erforderliche Lagerungssicherung vergessen wird. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich kurzfristige Lagerungen bis zu einer bestimmten Dauer vom Anwendungsbereich des Paragraph 10, AStV ausnehmen wollen, wäre dies durch eine entsprechende Ausnahmeregelung ersichtlich zu machen gewesen vergleiche etwa die Ausnahmeregelung des Paragraph 87, Absatz 5, Ziffer eins, BauV für geringfügige Dacharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.15.1305.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.