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{'item': 'LVwG 33.15-2128/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.04.2014 GeschäftszahlLVwG 33.15-2128/2014 RechtssatzDie Bestimmung des § 7b AVRAG wie etwa die Verpflichtung gemäß § 7b Abs 5, Unterlagen über die Anmeldung des entsandten Arbeitnehmers zur Sozialversicherung sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten, gilt nur für grenzüberschreitende Entsendungen. Bei einer grenzüberschreitenden Überlassung der Arbeitskräfte findet sich die korrespondierende Bestimmung in § 17 Abs 7 AÜG, wonach Normadressat der Bereithaltungsverpflichtung der inländische Beschäftiger der überlassenen Arbeitskräfte ist. Im vorliegenden Fall war die grenzüberschreitende Bereitstellung zweier bundesdeutscher Arbeitnehmer an ein Unternehmen im Inland (für einen inländischen Arbeits(Einsatz)ort) sowohl auf Grund der vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen, als auch im Hinblick auf die tatsächlichen Abläufe eindeutig nicht als Werkvertrag (und somit nicht als Entsendung), sondern als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren. Somit war als Beschäftiger das Unternehmen im Inland, dem die Arbeitskräfte überlassen wurden, aufgetreten. Der Vorhalt, wonach ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland die Bereithaltungsverpflichtung nach § 7b Abs 5 AVRAG bezüglich der im Inland beschäftigten bundesdeutschen Arbeitnehmer erfüllen hätte müssen, war daher grundsätzlich verfehlt. Die Verpflichtung des § 7d Abs 2 AVRAG, bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen der Arbeitnehmer am inländischen Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, trifft ebenfalls den Beschäftiger.Die Bestimmung des Paragraph 7 b, AVRAG wie etwa die Verpflichtung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5,, Unterlagen über die Anmeldung des entsandten Arbeitnehmers zur Sozialversicherung sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten, gilt nur für grenzüberschreitende Entsendungen. Bei einer grenzüberschreitenden Überlassung der Arbeitskräfte findet sich die korrespondierende Bestimmung in Paragraph 17, Absatz 7, AÜG, wonach Normadressat der Bereithaltungsverpflichtung der inländische Beschäftiger der überlassenen Arbeitskräfte ist. Im vorliegenden Fall war die grenzüberschreitende Bereitstellung zweier bundesdeutscher Arbeitnehmer an ein Unternehmen im Inland (für einen inländischen Arbeits(Einsatz)ort) sowohl auf Grund der vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen, als auch im Hinblick auf die tatsächlichen Abläufe eindeutig nicht als Werkvertrag (und somit nicht als Entsendung), sondern als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren. Somit war als Beschäftiger das Unternehmen im Inland, dem die Arbeitskräfte überlassen wurden, aufgetreten. Der Vorhalt, wonach ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland die Bereithaltungsverpflichtung nach Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG bezüglich der im Inland beschäftigten bundesdeutschen Arbeitnehmer erfüllen hätte müssen, war daher grundsätzlich verfehlt. Die Verpflichtung des Paragraph 7 d, Absatz 2, AVRAG, bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen der Arbeitnehmer am inländischen Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, trifft ebenfalls den Beschäftiger. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.33.15.2128.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.