RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlLVwG 50.25-3427/2014 RechtssatzGemäß § 23 Z 11 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (BauG) hätte der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 19 Z 1 BauG, betreffend die umfassende Sanierung der Fassade einer Halle in einem Gewerbepark, eine Beschreibung der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen enthalten müssen. Für eine entsprechende Baubeschreibung fehlten dem Antrag das Schalldämmmaß und die schalltechnisch relevanten Materialien für die Fassadenrenovierung, was die Gewährung des nachbarrechtlichen Schallschutzes (§ 77 Abs 1 BauG) in Frage stellte. Zwar wurden Angaben über das nunmehrige Schalldämmmaß sowie über jene schalltechnisch relevanten Materialien nachgereicht, die Bestandteil des vor dem Antrag bewilligen Altbestandes gewesen seien. Jedoch hatte die Behörde diese Angaben ungeprüft übernommen und nicht mit den tatsächlichen, schalltechnisch relevanten Materialien des bewilligten Altbestandes verglichen. Daher wird im fortzusetzenden Verfahren der maßgebliche Sachverhalt insofern zu präzisieren sein, als die bewilligte Ausführung der (im Altbestand) baurechtlich bewilligten Bestandshalle und deren baurechtlich bewilligte Nutzung dem projektierten „Umbauprojekt“ in schalltechnischer Hinsicht gegenübergestellt wird. Danach ist zur Erstellung des schalltechnischen Gutachtens über die Bewilligungsfähigkeit die vorhandene Grundbelastung anhand des konsentierten Altbestandes exakt zu eruieren, dadurch das Ist-Maß zu ermitteln und dieses jenem Prognosemaß gegenüberzustellen, welches sich aus dem zur Bewilligung eingereichten Sanierungsprojekt ergibt.Gemäß Paragraph 23, Ziffer 11, Steiermärkisches Baugesetz 1995 (BauG) hätte der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 19, Ziffer eins, BauG, betreffend die umfassende Sanierung der Fassade einer Halle in einem Gewerbepark, eine Beschreibung der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen enthalten müssen. Für eine entsprechende Baubeschreibung fehlten dem Antrag das Schalldämmmaß und die schalltechnisch relevanten Materialien für die Fassadenrenovierung, was die Gewährung des nachbarrechtlichen Schallschutzes (Paragraph 77, Absatz eins, BauG) in Frage stellte. Zwar wurden Angaben über das nunmehrige Schalldämmmaß sowie über jene schalltechnisch relevanten Materialien nachgereicht, die Bestandteil des vor dem Antrag bewilligen Altbestandes gewesen seien. Jedoch hatte die Behörde diese Angaben ungeprüft übernommen und nicht mit den tatsächlichen, schalltechnisch relevanten Materialien des bewilligten Altbestandes verglichen. Daher wird im fortzusetzenden Verfahren der maßgebliche Sachverhalt insofern zu präzisieren sein, als die bewilligte Ausführung der (im Altbestand) baurechtlich bewilligten Bestandshalle und deren baurechtlich bewilligte Nutzung dem projektierten „Umbauprojekt“ in schalltechnischer Hinsicht gegenübergestellt wird. Danach ist zur Erstellung des schalltechnischen Gutachtens über die Bewilligungsfähigkeit die vorhandene Grundbelastung anhand des konsentierten Altbestandes exakt zu eruieren, dadurch das Ist-Maß zu ermitteln und dieses jenem Prognosemaß gegenüberzustellen, welches sich aus dem zur Bewilligung eingereichten Sanierungsprojekt ergibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.50.25.3427.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.