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{'item': 'LVwG 71.10-1286/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlLVwG 71.10-1286/2014 RechtssatzDas Verbot der dauernden Anbindehaltung von Rindern besteht nach der

  1. Tierhaltungsverordnung Anlage 2 Pkt 2.
  2. nicht, wenn und insoweit eine Unterbrechung der Anbindehaltung gemäß § 16 Abs. 4 TierschutzG 2005 für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Zwingende Gründe dieser Art liegen gemäß Z
  3. der Verordnung vor, wenn geeignete Weideflächen oder Auslaufflächen nicht vorhanden sind, bzw. wenn gemäß Z 3 der Verordnung Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- oder Austreiben der Tiere, der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang entgegenstehen können. Der Beschwerdeführer hielt fünf Mutterkühe in Anbindehaltung. Zwar waren an seinem Betrieb Weideflächen vorhanden, jedoch konnten sie nur über eine stark befahrenen Landesstraße erreicht werden und wäre ein tägliches Ein- und Austreiben der Tiere nur mit Hilfe von drei Personen zur Sicherung der Straße und des Treibens möglich. Die unmittelbar an den Hof angrenzende Fläche war für eine Weide zu klein, weshalb keine geeigneten Weideflächen gemäß Z 1 der Verordnung vorlagen. An den Auslauf müssten die Tiere einzeln gewöhnt werden, da die Mutterkühe an die Bewegung im Freien nicht gewöhnt waren, der Aktionsraum im Stall klein und eng war und darüber hinaus die Tiere einen Kotgraben von 44 cm Breite und 24 cm Tiefe zu überwinden hatten. In der Umgewöhnungsphase besteht ein großes Risiko sowohl für die Tiere als auch für den Menschen. Außerdem bewirtschaftete der Beschwerdeführer den Hof allein und war derzeit noch durch seine Verletzung am Mittelfuß eingeschränkt. Aus diesen Gründen stand der Sicherheitsaspekt als zwingender Grund der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf derzeit für die am Betrieb vorhandenen und nicht an den Auslauf gewöhnten Mutterkühe entgegen. Jedoch mussten neu hinzukommende Mutterkühe sofort an den Auslauf gewöhnt werden, da dessen Errichtung keine baulichen Gegebenheiten entgegenstanden, sondern nur eine erforderliche Umstellung des Betriebsablaufes und der Bewirtschaftung. Somit bestand für neu hinzukommende Tiere kein zwingender rechtlicher oder technischer Grund im Sinne des § 16 Abs 4 TierschutzG für eine dauernde Anbindehaltung.Das Verbot der dauernden Anbindehaltung von Rindern besteht nach der
  4. Tierhaltungsverordnung Anlage 2 Pkt 2.
  5. nicht, wenn und insoweit eine Unterbrechung der Anbindehaltung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, TierschutzG 2005 für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Zwingende Gründe dieser Art liegen gemäß Ziffer eins, der Verordnung vor, wenn geeignete Weideflächen oder Auslaufflächen nicht vorhanden sind, bzw. wenn gemäß Ziffer 3, der Verordnung Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- oder Austreiben der Tiere, der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang entgegenstehen können. Der Beschwerdeführer hielt fünf Mutterkühe in Anbindehaltung. Zwar waren an seinem Betrieb Weideflächen vorhanden, jedoch konnten sie nur über eine stark befahrenen Landesstraße erreicht werden und wäre ein tägliches Ein- und Austreiben der Tiere nur mit Hilfe von drei Personen zur Sicherung der Straße und des Treibens möglich. Die unmittelbar an den Hof angrenzende Fläche war für eine Weide zu klein, weshalb keine geeigneten Weideflächen gemäß Ziffer eins, der Verordnung vorlagen. An den Auslauf müssten die Tiere einzeln gewöhnt werden, da die Mutterkühe an die Bewegung im Freien nicht gewöhnt waren, der Aktionsraum im Stall klein und eng war und darüber hinaus die Tiere einen Kotgraben von 44 cm Breite und 24 cm Tiefe zu überwinden hatten. In der Umgewöhnungsphase besteht ein großes Risiko sowohl für die Tiere als auch für den Menschen. Außerdem bewirtschaftete der Beschwerdeführer den Hof allein und war derzeit noch durch seine Verletzung am Mittelfuß eingeschränkt. Aus diesen Gründen stand der Sicherheitsaspekt als zwingender Grund der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf derzeit für die am Betrieb vorhandenen und nicht an den Auslauf gewöhnten Mutterkühe entgegen. Jedoch mussten neu hinzukommende Mutterkühe sofort an den Auslauf gewöhnt werden, da dessen Errichtung keine baulichen Gegebenheiten entgegenstanden, sondern nur eine erforderliche Umstellung des Betriebsablaufes und der Bewirtschaftung. Somit bestand für neu hinzukommende Tiere kein zwingender rechtlicher oder technischer Grund im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, TierschutzG für eine dauernde Anbindehaltung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.71.10.1286.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.