RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.05.2014 GeschäftszahlLVwG 30.12-2799/2014 Rechtssatz§ 9 Abs 1 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz (StPHG) legt fest, dass über jeden Heimbewohner ab dem Tag des Heimeintritts eine eigene Pflegedokumentation zu führen ist, nennt aber keinen Normadressaten bzw. regelt insbesondere nicht, dass die Pflegedienstleitung diese Aufgabe zu erfüllen hätte. Auch § 18 Abs 2 Z 5 StPHG bestimmt nur, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Pflegedokumentation (§ 9) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt. Nach § 18 Abs 2 Z 3 StPHG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Pflegedienstleitung „die gemäß § 8 Abs 3 StPHG geforderte Verantwortung“ nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt. Entgegen dem Anschein, der erweckt wird, gibt § 8 Abs 3 StPHG keine Auskunft über den Verantwortungsbereich der Pflegedienstleitung. Auch die Erläuterungen (XVI. GPStLT IA EZ 425/1) tragen nicht zur Klärung bei. Der einzige Hinweis auf die nach § 8 Abs 3 StPHG „geforderte Verantwortung“ findet sich in § 18 Abs 2 Z 3 StPHG selbst, wo es heißt: „z.B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans“. Aus diesem Beispielsfall weitergehende Schlüsse zu ziehen scheint nicht zulässig, handelt es sich bei § 18 Abs 2 Z 3 StPHG doch um eine Strafnorm, die nicht extensiv ausgelegt werden darf. Insbesondere darf nicht in § 8 Abs 3 StPHG hineininterpretiert werden, dass die Pflegedienstleitung – als Leitung – die Verantwortung für die „Darstellung“ aller Einzelheiten hat, die eine Pflegedokumentation nach § 9 Abs 1 StPHG enthalten muss. Nach den Bestimmungen des StPHG hat die Pflegedienstleitung, die gemäß § 8 Abs 3 StPHG als Fachkraft dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören muss, bezüglich der Pflegedokumentation keine Verantwortung, die über jene hinausgeht, die das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) für Angehörige des gehobenen Dienstes normiert. Im Beschwerdefall wurde nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin als Pflegedienstleiterin selbst pflegerische Tätigkeiten durchführte, für deren Dokumentation sie als Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG verantwortlich war.Paragraph 9, Absatz eins, Steiermärkisches Pflegeheimgesetz (StPHG) legt fest, dass über jeden Heimbewohner ab dem Tag des Heimeintritts eine eigene Pflegedokumentation zu führen ist, nennt aber keinen Normadressaten bzw. regelt insbesondere nicht, dass die Pflegedienstleitung diese Aufgabe zu erfüllen hätte. Auch Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5, StPHG bestimmt nur, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Pflegedokumentation (Paragraph 9,) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt. Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, StPHG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Pflegedienstleitung „die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, StPHG geforderte Verantwortung“ nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt. Entgegen dem Anschein, der erweckt wird, gibt Paragraph 8, Absatz 3, StPHG keine Auskunft über den Verantwortungsbereich der Pflegedienstleitung. Auch die Erläuterungen (römisch sechzehn. GPStLT IA EZ 425/1) tragen nicht zur Klärung bei. Der einzige Hinweis auf die nach Paragraph 8, Absatz 3, StPHG „geforderte Verantwortung“ findet sich in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, StPHG selbst, wo es heißt: „z.B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans“. Aus diesem Beispielsfall weitergehende Schlüsse zu ziehen scheint nicht zulässig, handelt es sich bei Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, StPHG doch um eine Strafnorm, die nicht extensiv ausgelegt werden darf. Insbesondere darf nicht in Paragraph 8, Absatz 3, StPHG hineininterpretiert werden, dass die Pflegedienstleitung – als Leitung – die Verantwortung für die „Darstellung“ aller Einzelheiten hat, die eine Pflegedokumentation nach Paragraph 9, Absatz eins, StPHG enthalten muss. Nach den Bestimmungen des StPHG hat die Pflegedienstleitung, die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, StPHG als Fachkraft dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören muss, bezüglich der Pflegedokumentation keine Verantwortung, die über jene hinausgeht, die das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) für Angehörige des gehobenen Dienstes normiert. Im Beschwerdefall wurde nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin als Pflegedienstleiterin selbst pflegerische Tätigkeiten durchführte, für deren Dokumentation sie als Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG verantwortlich war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.12.2799.2014
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