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{'item': 'LVwG 61.4-2899/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum23.05.2014 GeschäftszahlLVwG 61.4-2899/2014 RechtssatzZwar ist die entgeltliche Unterkunftnahme auf einem Campingplatz in einer Gemeinde des Landes Steiermark gemäß § 2 lit. b Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) abgabepflichtig. Eine konkrete Definition des Begriffes „Campingplatz“ enthalten jedoch weder dieses Gesetz noch andere landesrechtliche Vorschriften des Bundeslandes Steiermark. Aus dieser fehlenden Definition ergibt sich nicht, dass bei der Auslegung des Begriffes „Campingplatz“ die bestehende höchstgerichtliche Judikatur nicht heranzuziehen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 07.12.2011, 2011/06/0159, ausgeführt hat, müssen infrastrukturelle Mindestvoraussetzungen vorliegen, um von einem Campingplatz ausgehen zu können. Konkret wurde erkannt, dass ein Parkplatz (für Mobilheime), auf dem zwar ein Wasseranschluss sowie Stromanschlüsse und ein Kanalanschluss vorhanden sind, jedoch Sanitäreinrichtungen oder sonst weitere Infrastruktureinrichtungen fehlen, rechtlich nicht als Campingplatz im Sinne des Kärntner CampingplatzG 1970 anzusehen ist. Danach ist ein Campingplatz eine touristische Einrichtung, in welcher ein Gast wie in touristischen Beherbergungsbetrieben typischer Weise eine gewisse Zeit, jedenfalls länger als 24 Stunden, verweilen darf, und in der ein Mindestmaß an infrastrukturellen Voraussetzungen vorhanden ist. Daraus ergibt sich, dass auch bei einer Großveranstaltung (Flugschau Airpower 2013 mit 10.365 Übernachtungen) nicht von einem Campingplatz im Sinne des § 2 lit b NFWAG auszugehen ist, wenn jene Grundstücksflächen, die entgeltlich zum Abstellen von Wohnmobilen zur Verfügung gestellt werden, nur mit mobilen WC-Containern ausgestattet sind.Zwar ist die entgeltliche Unterkunftnahme auf einem Campingplatz in einer Gemeinde des Landes Steiermark gemäß Paragraph 2, Litera b, Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) abgabepflichtig. Eine konkrete Definition des Begriffes „Campingplatz“ enthalten jedoch weder dieses Gesetz noch andere landesrechtliche Vorschriften des Bundeslandes Steiermark. Aus dieser fehlenden Definition ergibt sich nicht, dass bei der Auslegung des Begriffes „Campingplatz“ die bestehende höchstgerichtliche Judikatur nicht heranzuziehen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 07.12.2011, 2011/06/0159, ausgeführt hat, müssen infrastrukturelle Mindestvoraussetzungen vorliegen, um von einem Campingplatz ausgehen zu können. Konkret wurde erkannt, dass ein Parkplatz (für Mobilheime), auf dem zwar ein Wasseranschluss sowie Stromanschlüsse und ein Kanalanschluss vorhanden sind, jedoch Sanitäreinrichtungen oder sonst weitere Infrastruktureinrichtungen fehlen, rechtlich nicht als Campingplatz im Sinne des Kärntner CampingplatzG 1970 anzusehen ist. Danach ist ein Campingplatz eine touristische Einrichtung, in welcher ein Gast wie in touristischen Beherbergungsbetrieben typischer Weise eine gewisse Zeit, jedenfalls länger als 24 Stunden, verweilen darf, und in der ein Mindestmaß an infrastrukturellen Voraussetzungen vorhanden ist. Daraus ergibt sich, dass auch bei einer Großveranstaltung (Flugschau Airpower 2013 mit 10.365 Übernachtungen) nicht von einem Campingplatz im Sinne des Paragraph 2, Litera b, NFWAG auszugehen ist, wenn jene Grundstücksflächen, die entgeltlich zum Abstellen von Wohnmobilen zur Verfügung gestellt werden, nur mit mobilen WC-Containern ausgestattet sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.61.4.2899.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.