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{'item': 'LVwG 49.35-2582/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.05.2014 GeschäftszahlLVwG 49.35-2582/2014 RechtssatzGemäß § 37 Abs 1 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 (StPEG) haben die gesetzlichen Schulerhalter bis

  1. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben. In der gegenständlichen Vorschreibung waren Rücklagen in Höhe von € 38.000,00 eingeplant, welche für ein neues Verkehrskonzept im Schulzentrum anzusparen wären, wobei sich die Finanzierung über die nächsten vier Jahre erstrecken solle. Jedoch sind Rücklagen in den ordentlichen Schulsachaufwand im Sinne des § 33 StPEG nicht einzubeziehen. Wenn auch § 33 StPEG die Kosten, die zum ordentlichen Schulsachaufwand zählen, in insgesamt 17 Punkten nur beispielhaft aufzählt, weil der Gesetzgeber diese Aufzählung durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere“ nicht als abschließend betrachtet, ergibt schon eine wörtliche Auslegung des Begriffs „Aufwand“, dass Rücklagen, deren Funktion in der Stärkung der Eigenkapitalbasis (Selbstfinanzierung) liegt, nicht unter den ordentlichen Schulsachaufwand im Sinne des § 33 StPEG subsumiert werden können. Das „Ansparen“ durch Rücklagen hat als Ziel die Kapitalsicherung und kann demnach nicht als eine Untergruppe von Aufwendungen angesehen werden (vgl. VwGH 13.07.1981, 3211/79, zur vergleichbaren niederösterreichischen Rechtslage).Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 (StPEG) haben die gesetzlichen Schulerhalter bis
  2. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den Paragraphen 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben. In der gegenständlichen Vorschreibung waren Rücklagen in Höhe von € 38.000,00 eingeplant, welche für ein neues Verkehrskonzept im Schulzentrum anzusparen wären, wobei sich die Finanzierung über die nächsten vier Jahre erstrecken solle. Jedoch sind Rücklagen in den ordentlichen Schulsachaufwand im Sinne des Paragraph 33, StPEG nicht einzubeziehen. Wenn auch Paragraph 33, StPEG die Kosten, die zum ordentlichen Schulsachaufwand zählen, in insgesamt 17 Punkten nur beispielhaft aufzählt, weil der Gesetzgeber diese Aufzählung durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere“ nicht als abschließend betrachtet, ergibt schon eine wörtliche Auslegung des Begriffs „Aufwand“, dass Rücklagen, deren Funktion in der Stärkung der Eigenkapitalbasis (Selbstfinanzierung) liegt, nicht unter den ordentlichen Schulsachaufwand im Sinne des Paragraph 33, StPEG subsumiert werden können. Das „Ansparen“ durch Rücklagen hat als Ziel die Kapitalsicherung und kann demnach nicht als eine Untergruppe von Aufwendungen angesehen werden vergleiche VwGH 13.07.1981, 3211/79, zur vergleichbaren niederösterreichischen Rechtslage). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.49.35.2582.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.