RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.06.2014 GeschäftszahlLVwG 50.17-2523/2014 RechtssatzGebäude, bei deren Errichtung die Mindestabstände nach § 13 Steiermärkisches Baugesetz (BauG) eingehalten werden müssen, sind gemäß der Begriffsbestimmung des § 4 Z 29 BauG überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke. Daher stellte folgende bauliche Anlage kein Gebäude dar und hatte daher auch keinen Mindestabstand von der Grundgrenze einzuhalten: Es handelte sich um eine auf sechs freistehenden Stützen aufgelastete Konstruktion eines Carports mit einem darauf liegenden leicht geneigten Pultdach mit einer Fläche von 38,5 m². Diese Konstruktion war zwar seitlich an die Garage des Nachbarn und Beschwerdeführers derart angebaut, dass die Garagenmauer dem Carport an einer Längsseite teilweise als Wand diente. So war das Carport in dem über der Garagenwand gelegenen Bereich offen und in der Verlängerung der Garage auf der betreffenden Längsseite durch eine Holzverschalung nur annähernd zur Hälfte geschlossen. Auf einer Schmalseite und entlang der Hälfte der zweiten Längsseite war diese bauliche Anlage nur mit einem niederen Lattenzaun begrenzt und an der zweiten Schmalseite und der Hälfte der zweiten Längsseite gänzlich offen. Da diese Flugdachkonstruktion sohin zu weniger als 50 % umschlossen wurde, war der Begriff des Gebäudes durch eine derartige Flugdachkonstruktion nicht erfüllt (VwGH 27.06.2006, 2005/06/0385). Außerdem kommt einem Lattenzaun, der ein Carport durch seine geringe Höhe nur im unteren Bereich teilweise begrenzt, auch im Hinblick auf den Brandschutz keine raumbildende Funktion zu, da Luft und Wärme aus dem Carport abströmen können und sohin kein Hitzestau entstehen kann. Somit war entsprechend der derzeit gültigen und vom Landesverwaltungsgericht zu beachtenden OIB-Richtlinie 2.2 auch keine brandschutztechnische Ausführung einer Außenwand an der Nachbargrenze in der Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. EI 60 erforderlich. Der Nachbar und Beschwerdeführer vermochte daher nicht aufzuzeigen, dass sein Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 (und § 26) BauG zu Unrecht abgewiesen wurde.Gebäude, bei deren Errichtung die Mindestabstände nach Paragraph 13, Steiermärkisches Baugesetz (BauG) eingehalten werden müssen, sind gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 4, Ziffer 29, BauG überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke. Daher stellte folgende bauliche Anlage kein Gebäude dar und hatte daher auch keinen Mindestabstand von der Grundgrenze einzuhalten: Es handelte sich um eine auf sechs freistehenden Stützen aufgelastete Konstruktion eines Carports mit einem darauf liegenden leicht geneigten Pultdach mit einer Fläche von 38,5 m². Diese Konstruktion war zwar seitlich an die Garage des Nachbarn und Beschwerdeführers derart angebaut, dass die Garagenmauer dem Carport an einer Längsseite teilweise als Wand diente. So war das Carport in dem über der Garagenwand gelegenen Bereich offen und in der Verlängerung der Garage auf der betreffenden Längsseite durch eine Holzverschalung nur annähernd zur Hälfte geschlossen. Auf einer Schmalseite und entlang der Hälfte der zweiten Längsseite war diese bauliche Anlage nur mit einem niederen Lattenzaun begrenzt und an der zweiten Schmalseite und der Hälfte der zweiten Längsseite gänzlich offen. Da diese Flugdachkonstruktion sohin zu weniger als 50 % umschlossen wurde, war der Begriff des Gebäudes durch eine derartige Flugdachkonstruktion nicht erfüllt (VwGH 27.06.2006, 2005/06/0385). Außerdem kommt einem Lattenzaun, der ein Carport durch seine geringe Höhe nur im unteren Bereich teilweise begrenzt, auch im Hinblick auf den Brandschutz keine raumbildende Funktion zu, da Luft und Wärme aus dem Carport abströmen können und sohin kein Hitzestau entstehen kann. Somit war entsprechend der derzeit gültigen und vom Landesverwaltungsgericht zu beachtenden OIB-Richtlinie 2.2 auch keine brandschutztechnische Ausführung einer Außenwand an der Nachbargrenze in der Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. EI 60 erforderlich. Der Nachbar und Beschwerdeführer vermochte daher nicht aufzuzeigen, dass sein Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach Paragraph 41, Absatz 3, (und Paragraph 26,) BauG zu Unrecht abgewiesen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.50.17.2523.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.