RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.06.2014 GeschäftszahlLVwG 41.10-1652/2014 RechtssatzEntschiedene Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG lag in folgendem Fall vor: Gemäß § 7 Steiermärkisches Behindertengesetz (StBHG) wird Hilfe zur Erziehung und Schulbildung für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten gewährt, die notwendig sind, um dem Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Mit rechtskräftigem Bescheid wurde über den Antrag eines behinderten Kindes auf Verlängerung „Mikado-Tagesmutter für Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz in Form Erziehung und Schulbildung“ entschieden. Dabei folgte die Behörde nach Einholung einer SV-Stellungnahme dem darin vorgeschlagenen Ausmaß von 20 Wochenstunden bis zur Unterbringung in einem Kindergarten. Der neuerliche Antrag auf Erziehung und Schulbildung zielte ausschließlich darauf ab, das gewährte Stundenausmaß von 20 auf 30 Stunden zu erhöhen, weil sich die Arbeitszeiten der Betreuungsperson geändert hätten. Damit wurde kein anderer Sachverhalt behauptet, da Sache des Verfahrens ausschließlich der Ersatz der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten war, um ein Schulbildungs- oder Erziehungsziel zu erreichen, das den Fähigkeiten und Neigungen des behinderten Kindes entsprach. In dieser Beurteilung haben die Arbeitszeiten der Eltern oder anderer Betreuungspersonen keine Berücksichtigung zu finden. Das Vorbringen, wonach vor dem Kindergarteneintritt allenfalls noch eine Operation von Nöten sein werde und danach eine höhere Betreuungszeit sinnvoll wäre, betraf einen erst in der Zukunft liegenden Sachverhalt.Entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG lag in folgendem Fall vor: Gemäß Paragraph 7, Steiermärkisches Behindertengesetz (StBHG) wird Hilfe zur Erziehung und Schulbildung für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten gewährt, die notwendig sind, um dem Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Mit rechtskräftigem Bescheid wurde über den Antrag eines behinderten Kindes auf Verlängerung „Mikado-Tagesmutter für Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz in Form Erziehung und Schulbildung“ entschieden. Dabei folgte die Behörde nach Einholung einer SV-Stellungnahme dem darin vorgeschlagenen Ausmaß von 20 Wochenstunden bis zur Unterbringung in einem Kindergarten. Der neuerliche Antrag auf Erziehung und Schulbildung zielte ausschließlich darauf ab, das gewährte Stundenausmaß von 20 auf 30 Stunden zu erhöhen, weil sich die Arbeitszeiten der Betreuungsperson geändert hätten. Damit wurde kein anderer Sachverhalt behauptet, da Sache des Verfahrens ausschließlich der Ersatz der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten war, um ein Schulbildungs- oder Erziehungsziel zu erreichen, das den Fähigkeiten und Neigungen des behinderten Kindes entsprach. In dieser Beurteilung haben die Arbeitszeiten der Eltern oder anderer Betreuungspersonen keine Berücksichtigung zu finden. Das Vorbringen, wonach vor dem Kindergarteneintritt allenfalls noch eine Operation von Nöten sein werde und danach eine höhere Betreuungszeit sinnvoll wäre, betraf einen erst in der Zukunft liegenden Sachverhalt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.10.1652.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.