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{'item': 'LVwG 53.28-2988/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.06.2014 GeschäftszahlLVwG 53.28-2988/2014 RechtssatzGemäß § 48 Abs 1 ZLG Stmk 1982 (Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz) sind dem Flurbereinigungsverfahren Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides gemäß § 48 ZLG ist die Flurbereinigung bereits durchgeführt (vgl VwGH 28.9.2006, 2005/07/0101) und das Eigentum an Grundstücken, die den Gegenstand des Übereinkommens bildeten, bereits übergegangen. Sämtliche Ansprüche der Verfahrensparteien sind damit bereits erfüllt. Nach Durchführung der Flurbereinigung hat die Behörde gemäß § 48 Abs 2 ZLG die Richtigstellung des Grundbuchs zu veranlassen. Das Gesetz räumt den Parteien des agrarbehördlichen Verfahrens dabei keinerlei Parteienrechte ein. Fehler in der Richtigstellung des Grundbuchs, die allenfalls bücherliche Rechte der Betroffenen verletzen, sind nach dieser Konzeption solche des grundbuchsrechtlichen Verfahrens mit dem dort verankerten Rechtsschutz. Das Anbringen der Beschwerdeführerin, die an den getauschten Grundstücken ein dingliches Recht hatte, war darauf gerichtet, die Ersichtlichmachung des Verfahrensergebnisses im Grundbuch zu verhindern; zu diesem Zweck begehrte sie, dass die Agrarbehörde das rechtskräftig abgeschlossene Zusammenlegungsverfahren wegen angeblicher Mängel (förmlich) einstelle. Ein solches Anbringen ist mangels Rechtsanspruchs nicht zulässig.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ZLG Stmk 1982 (Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz) sind dem Flurbereinigungsverfahren Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 48, ZLG ist die Flurbereinigung bereits durchgeführt vergleiche VwGH 28.9.2006, 2005/07/0101) und das Eigentum an Grundstücken, die den Gegenstand des Übereinkommens bildeten, bereits übergegangen. Sämtliche Ansprüche der Verfahrensparteien sind damit bereits erfüllt. Nach Durchführung der Flurbereinigung hat die Behörde gemäß Paragraph 48, Absatz 2, ZLG die Richtigstellung des Grundbuchs zu veranlassen. Das Gesetz räumt den Parteien des agrarbehördlichen Verfahrens dabei keinerlei Parteienrechte ein. Fehler in der Richtigstellung des Grundbuchs, die allenfalls bücherliche Rechte der Betroffenen verletzen, sind nach dieser Konzeption solche des grundbuchsrechtlichen Verfahrens mit dem dort verankerten Rechtsschutz. Das Anbringen der Beschwerdeführerin, die an den getauschten Grundstücken ein dingliches Recht hatte, war darauf gerichtet, die Ersichtlichmachung des Verfahrensergebnisses im Grundbuch zu verhindern; zu diesem Zweck begehrte sie, dass die Agrarbehörde das rechtskräftig abgeschlossene Zusammenlegungsverfahren wegen angeblicher Mängel (förmlich) einstelle. Ein solches Anbringen ist mangels Rechtsanspruchs nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.53.28.2988.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.