RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.06.2014 GeschäftszahlLVwG 30.15-1438/2014; LVwG 35.15-2591/2014 RechtssatzGemäß § 26 Abs 1 AZG hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Zwar kennt das AZG den Begriff des freien Dienstnehmers nicht, insbesondere zählen freie Dienstnehmer nicht zu jenem Personenkreis, den § 1 Abs 2 AZG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich ausnimmt. Jedoch ist die weitgehende Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit auch ein Wesensmerkmal eines arbeitnehmerähnlichen freien Dienstnehmer (einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG und AuslBG, vor allem VwGH 24.3.2011, 2010/09/0219). Daraus folgt, dass das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen, welche nach § 26 Abs 1 AZG eindeutig der Überwachung der Arbeitnehmer hinsichtlich deren Arbeitszeit dienen sollen, einander ausschließen. Die für den Beschwerdeführer tätigen Taxilenker waren arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer, da sie weitgehend selbst entscheiden konnten, ob und zu welchen Terminen sie eine Schicht fahren und ob sie eine für sie reservierte Schicht auch tatsächlich ausführen. Sie durften von einer solchen Schicht ohne Angabe von Gründen zurücktreten, konnten übernommene Schichten jederzeit ohne vorherige Bekanntgabe vorzeitig abbrechen oder überziehen und wurden hinsichtlich der zeitlichen Ausführung ihrer Schichten nicht kontrolliert. Somit hatte der Beschwerdeführer, der für diese freien Dienstnehmer keine Arbeitszeitaufzeichnungen führte, keine Übertretung nach § 26 Abs 1 AZG begangen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AZG hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Zwar kennt das AZG den Begriff des freien Dienstnehmers nicht, insbesondere zählen freie Dienstnehmer nicht zu jenem Personenkreis, den Paragraph eins, Absatz 2, AZG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich ausnimmt. Jedoch ist die weitgehende Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit auch ein Wesensmerkmal eines arbeitnehmerähnlichen freien Dienstnehmer (einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG und AuslBG, vor allem VwGH 24.3.2011, 2010/09/0219). Daraus folgt, dass das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen, welche nach Paragraph 26, Absatz eins, AZG eindeutig der Überwachung der Arbeitnehmer hinsichtlich deren Arbeitszeit dienen sollen, einander ausschließen. Die für den Beschwerdeführer tätigen Taxilenker waren arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer, da sie weitgehend selbst entscheiden konnten, ob und zu welchen Terminen sie eine Schicht fahren und ob sie eine für sie reservierte Schicht auch tatsächlich ausführen. Sie durften von einer solchen Schicht ohne Angabe von Gründen zurücktreten, konnten übernommene Schichten jederzeit ohne vorherige Bekanntgabe vorzeitig abbrechen oder überziehen und wurden hinsichtlich der zeitlichen Ausführung ihrer Schichten nicht kontrolliert. Somit hatte der Beschwerdeführer, der für diese freien Dienstnehmer keine Arbeitszeitaufzeichnungen führte, keine Übertretung nach Paragraph 26, Absatz eins, AZG begangen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.15.1438.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.