RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.06.2014 GeschäftszahlLVwG 30.12-3639/2014 RechtssatzDie Tatumschreibung im Straferkenntnis, wonach das Produkt „Burnout Stop“ als „Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ in Verkehr gebracht wurde, obwohl seine wertbestimmenden pflanzlichen Bestandteile nicht als Nährstoff zu klassifizieren seien und das Produkt somit nicht zur Deckung eines Nährstoffbedarfes diene, wurde von der belangten Behörde als Verletzung des § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG 2006 qualifiziert. Tatsächlich verstieß das Inverkehrbringen der Ware weder gegen eine bestimmte Gebots- oder Verbotsnorm der Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, noch zählt diese Verordnung zu den in § 90 Abs 3 LMSVG genannten Rechtsvorschriften. Daher lag kein § 90 Abs 3 LMSVG zu unterstellender Fall vor. Unter den Verwaltungsstraftatbeständen scheint kein besonderer Tatbestand auf, der das Inverkehrbringen eines der Begriffsbestimmung des § 3 Z 3 LMSVG nicht entsprechenden diätetischen Lebensmittels mit Strafe bedroht (Blass ua, LMR³, [2007], Rz 19 zu § 3 LMSVG). Nach § 5 Abs 3 LMSVG ist es verboten, beim Inverkehrbringen einem Lebensmittel, das kein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ist, Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. In diesem Fall kommt § 90 Abs 1 Z 1 LMSVG zur Anwendung, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Lebensmittel (unter anderem) mit krankheitsbezogenen Angaben oder mit krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt. Die angeführte Tatumschreibung enthält dieses Tatbild nicht und würde somit auch eine Bestrafung nach § 90 Abs 1 Z 1 LMSVG nicht rechtfertigen.Die Tatumschreibung im Straferkenntnis, wonach das Produkt „Burnout Stop“ als „Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ in Verkehr gebracht wurde, obwohl seine wertbestimmenden pflanzlichen Bestandteile nicht als Nährstoff zu klassifizieren seien und das Produkt somit nicht zur Deckung eines Nährstoffbedarfes diene, wurde von der belangten Behörde als Verletzung des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG 2006 qualifiziert. Tatsächlich verstieß das Inverkehrbringen der Ware weder gegen eine bestimmte Gebots- oder Verbotsnorm der Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, noch zählt diese Verordnung zu den in Paragraph 90, Absatz 3, LMSVG genannten Rechtsvorschriften. Daher lag kein Paragraph 90, Absatz 3, LMSVG zu unterstellender Fall vor. Unter den Verwaltungsstraftatbeständen scheint kein besonderer Tatbestand auf, der das Inverkehrbringen eines der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 3, LMSVG nicht entsprechenden diätetischen Lebensmittels mit Strafe bedroht (Blass ua, LMR³, [2007], Rz 19 zu Paragraph 3, LMSVG). Nach Paragraph 5, Absatz 3, LMSVG ist es verboten, beim Inverkehrbringen einem Lebensmittel, das kein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ist, Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. In diesem Fall kommt Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG zur Anwendung, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Lebensmittel (unter anderem) mit krankheitsbezogenen Angaben oder mit krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt. Die angeführte Tatumschreibung enthält dieses Tatbild nicht und würde somit auch eine Bestrafung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG nicht rechtfertigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.12.3639.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.