RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.08.2014 GeschäftszahlLVwG 41.11-3975/2014 RechtssatzGemäß § 42 Abs 2 BehindertenG Stmk 2004 (BHG) ist für die Entscheidungen gemäß Abs 4 jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller bzw. der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Hilfeempfänger und Beschwerdeführer hatte seit dem 27.04.2009 seinen Hauptwohnsitz in G. Daher war für Verfahren über die zu gewährende Hilfeleistung, über Rückzahlungen, Beiträge bzw. Kostenersätze der Bürgermeister der Stadt G. und nicht die Bezirkshauptmannschaft L. örtlich zuständig. Folgerichtig hatte der Bürgermeister der Stadt G. mit Bescheid vom 11.04.2011 dem Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für die „Beschäftigung in Tageseinrichtungen/Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ vom 01.05.2011 bis 30.04.2014 bewilligt und mit einem weiteren Bescheid vom 08.05.2014 die Kosten vom 01.05.2014 bis 30.04.2019 weiter übernommen, wobei dieser Bescheid den Beschwerdeführer auch zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 40 % des Pflegegeldes (monatlich € 241,72) verpflichtet hatte. Selbst wenn der Sozialhilfeverband L. für die endgültige Kostentragung zuständig war, bestand für die Bezirkshauptmannschaft L. gemäß § 42 Abs 2 BHG keine örtliche Zuständigkeit zur Erlassung eines weiteren Bescheides, wonach der Beschwerdeführer dem Sozialhilfeverband L. für die Dauer der Beschäftigung in Tageswerkstätten von Februar 2012 bis Mai 2014 monatlich 40 % des Pflegegeldes als Beitrag zu überweisen habe.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BehindertenG Stmk 2004 (BHG) ist für die Entscheidungen gemäß Absatz 4, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller bzw. der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Hilfeempfänger und Beschwerdeführer hatte seit dem 27.04.2009 seinen Hauptwohnsitz in G. Daher war für Verfahren über die zu gewährende Hilfeleistung, über Rückzahlungen, Beiträge bzw. Kostenersätze der Bürgermeister der Stadt G. und nicht die Bezirkshauptmannschaft L. örtlich zuständig. Folgerichtig hatte der Bürgermeister der Stadt G. mit Bescheid vom 11.04.2011 dem Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für die „Beschäftigung in Tageseinrichtungen/Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ vom 01.05.2011 bis 30.04.2014 bewilligt und mit einem weiteren Bescheid vom 08.05.2014 die Kosten vom 01.05.2014 bis 30.04.2019 weiter übernommen, wobei dieser Bescheid den Beschwerdeführer auch zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 40 % des Pflegegeldes (monatlich € 241,72) verpflichtet hatte. Selbst wenn der Sozialhilfeverband L. für die endgültige Kostentragung zuständig war, bestand für die Bezirkshauptmannschaft L. gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BHG keine örtliche Zuständigkeit zur Erlassung eines weiteren Bescheides, wonach der Beschwerdeführer dem Sozialhilfeverband L. für die Dauer der Beschäftigung in Tageswerkstätten von Februar 2012 bis Mai 2014 monatlich 40 % des Pflegegeldes als Beitrag zu überweisen habe. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.11.3975.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.