RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.08.2014 GeschäftszahlLVwG 41.21-1642/2014 RechtssatzEine Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz setzt voraus, dass der Mensch mit Behinderung keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistung nach anderen gesetzlichen, statuarischen oder vertraglichen Regelungen zur Gänze geltend machen kann. Eine solche gesetzliche Regelung ist § 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz für den Pflichtschulbereich, da diese Bestimmung zum Ziel hat, auch bei Kindern mit Behinderung jene körperlichen Defizite auszugleichen, die die Kinder an der Teilnahme am Unterricht hindern. Es sind damit beispielsweise Hilfen beim Essen, bei der Fortbewegung oder auch beim Toilettenbesuch gemeint. Nach der Verfassungsbestimmung des § 27a Schulorganisationsgesetz 1962 haben die Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik die Aufgabe, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können. Daher ist es zwar Aufgabe der Behindertenhilfe, Kindern individuelle Leistungen zukommen zu lassen, jedoch ist sie nicht dazu bestimmt, Defizite im Schulsystem durch Maßnahmen im Rahmen des Behindertengesetzes lückenlos zu füllen. Auch kann den Eltern nicht zugemutet werden, dass sie sich bei einer Behinderung ihres Kindes, bei der die Bedürfnisse mittels Gutachten klar festgestellt wurden, in langwierigen Verfahren kompetenzrechtlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen stellen müssen. Somit wurde der Antrag eines behinderten Schülers einer Sprachheilschule, aus den Mitteln der Behindertenhilfe gemäß § 7 Behindertengesetz Hilfe zur Erziehung und Schulbildung in Form eines Kostenersatzes für eine zusätzliche Betreuung zu bekommen, zu Recht abgewiesen.Eine Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz setzt voraus, dass der Mensch mit Behinderung keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistung nach anderen gesetzlichen, statuarischen oder vertraglichen Regelungen zur Gänze geltend machen kann. Eine solche gesetzliche Regelung ist Paragraph 35 a, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz für den Pflichtschulbereich, da diese Bestimmung zum Ziel hat, auch bei Kindern mit Behinderung jene körperlichen Defizite auszugleichen, die die Kinder an der Teilnahme am Unterricht hindern. Es sind damit beispielsweise Hilfen beim Essen, bei der Fortbewegung oder auch beim Toilettenbesuch gemeint. Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 27 a, Schulorganisationsgesetz 1962 haben die Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik die Aufgabe, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können. Daher ist es zwar Aufgabe der Behindertenhilfe, Kindern individuelle Leistungen zukommen zu lassen, jedoch ist sie nicht dazu bestimmt, Defizite im Schulsystem durch Maßnahmen im Rahmen des Behindertengesetzes lückenlos zu füllen. Auch kann den Eltern nicht zugemutet werden, dass sie sich bei einer Behinderung ihres Kindes, bei der die Bedürfnisse mittels Gutachten klar festgestellt wurden, in langwierigen Verfahren kompetenzrechtlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen stellen müssen. Somit wurde der Antrag eines behinderten Schülers einer Sprachheilschule, aus den Mitteln der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 7, Behindertengesetz Hilfe zur Erziehung und Schulbildung in Form eines Kostenersatzes für eine zusätzliche Betreuung zu bekommen, zu Recht abgewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.21.1642.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.