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{'item': 'LVwG 47.31-2571/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.09.2014 GeschäftszahlLVwG 47.31-2571/2014 RechtssatzDas Taschengeld, welches gemäß § 13 Abs 3 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (SHG) im Rahmen der Unterbringung in stationären Einrichtungen gewährt wird, ist eine Leistung, die ausschließlich den Aufwand des untergebrachten Hilfeempfängers für persönliche Bedürfnisse sichern soll. Davon zu unterscheiden sind die gesondert geregelten Leistungen im Rahmen des § 9 SHG „Erforderliche Pflege“ und die Leistungen nach § 10 SHG im Rahmen der „Krankenhilfe“. Dazu zählen gemäß § 10 Abs. 1 lit b die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz, weshalb diese Leistungen nicht Bestandteil des im Rahmen der Unterbringung in stationären Einrichtungen zu gewährenden Taschengeldes sind. Die Leistungen gemäß §§ 9 und 10 SHG stehen mit einer stationären Unterbringung in keinem Zusammenhang und sind vom Hilfsbedürftigen nach der (allgemeinen) Bestimmung des § 2 Abs. 1 SHG zu beantragen. Möchte somit eine pflegebedürftige Hilfeempfängerin, die in einer stationären Einrichtung untergebracht wird, Heilmittel und Pflegemittel oder den Ersatz ihrer Kosten vom Sozialhilfeträger erhalten, hat sie dafür einen Antrag gemäß § 2 Abs 1 SHG bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dieser Antrag ist nach Maßgabe der §§ 9 und 10 SHG (Erforderliche Pflege, Krankenhilfe) zu beurteilen. Daher ist es rechtswidrig, bereits in einen Bescheid gemäß § 13 Abs 3 SHG, mit dem der pflegebedürftigen Hilfeempfängerin ein Taschengeld zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse für die Dauer ihrer Unterbringung in der stationären Einrichtung gewährt wird, eine Anordnung aufzunehmen, nach der die Kosten der Rezeptgebühren für die Medikamente vom gewährten Taschengeld zu begleichen sind. Da es der Hilfeempfängerin frei stand, einen Antrag gemäß der §§ 2 Abs 1 und 10 Abs. 1 lit b SHG auf Versorgung mit Heilmitteln bei der zuständigen Behörde zu stellen, war erst nach einem solchen Antrag darüber zu entscheiden, ob die Kosten der Rezeptgebühren für die Medikamente übernommen werden oder nicht.Das Taschengeld, welches gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (SHG) im Rahmen der Unterbringung in stationären Einrichtungen gewährt wird, ist eine Leistung, die ausschließlich den Aufwand des untergebrachten Hilfeempfängers für persönliche Bedürfnisse sichern soll. Davon zu unterscheiden sind die gesondert geregelten Leistungen im Rahmen des Paragraph 9, SHG „Erforderliche Pflege“ und die Leistungen nach Paragraph 10, SHG im Rahmen der „Krankenhilfe“. Dazu zählen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz, weshalb diese Leistungen nicht Bestandteil des im Rahmen der Unterbringung in stationären Einrichtungen zu gewährenden Taschengeldes sind. Die Leistungen gemäß Paragraphen 9 und 10 SHG stehen mit einer stationären Unterbringung in keinem Zusammenhang und sind vom Hilfsbedürftigen nach der (allgemeinen) Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, SHG zu beantragen. Möchte somit eine pflegebedürftige Hilfeempfängerin, die in einer stationären Einrichtung untergebracht wird, Heilmittel und Pflegemittel oder den Ersatz ihrer Kosten vom Sozialhilfeträger erhalten, hat sie dafür einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SHG bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dieser Antrag ist nach Maßgabe der Paragraphen 9 und 10 SHG (Erforderliche Pflege, Krankenhilfe) zu beurteilen. Daher ist es rechtswidrig, bereits in einen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 3, SHG, mit dem der pflegebedürftigen Hilfeempfängerin ein Taschengeld zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse für die Dauer ihrer Unterbringung in der stationären Einrichtung gewährt wird, eine Anordnung aufzunehmen, nach der die Kosten der Rezeptgebühren für die Medikamente vom gewährten Taschengeld zu begleichen sind. Da es der Hilfeempfängerin frei stand, einen Antrag gemäß der Paragraphen 2, Absatz eins und 10 Absatz eins, Litera b, SHG auf Versorgung mit Heilmitteln bei der zuständigen Behörde zu stellen, war erst nach einem solchen Antrag darüber zu entscheiden, ob die Kosten der Rezeptgebühren für die Medikamente übernommen werden oder nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.47.31.2571.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.