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{'item': 'LVwG 53.28-4780/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.09.2014 GeschäftszahlLVwG 53.28-4780/2014 RechtssatzEine Erledigung mit dem Wortlaut: „Die Agrarbezirksbehörde … übermittelt Ihnen im Anhang einen Schwendplan zur weiteren Verwendung mit dem Hinweis, dass die darin eingezeichneten Schwendflächen ... gemäß dem Plan betreffend die Neuregulierung der Weiderechte auf der H. Alm … als Weideboden gewidmet sind.“ entfaltet keine normative Wirkung. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Agrarbezirksbehörde mit dieser Erledigung allen Einforstungsberechtigten zeigen wollte, dass nach ihrer fachlichen Meinung in dem im Plan dargestellten Bereich des belasteten Gebietes am dringendsten Weidepflegemaßnahmen durchzuführen sind. Sämtliche Weidepflegemaßnahmen haben nämlich nach den Regulierungsurkunden zu erfolgen. Werden jene Rechte, welche durch die geltenden Regulierungsurkunden den Berechtigten eingeräumt wurden, überschritten, hat die Agrarbezirksbehörde gemäß § 48 Abs 1 EinforstungsLG Stmk 1983 (StELG) über Antrag des Verpflichteten zu entscheiden. Außerdem richtete sich die Erledigung mit dem angeschlossenen Schwendplan an eine „Einforstungsgemeinschaft“, deren Einrichtung einforstungsrechtlich nicht vorgesehen ist. (So sind Parteien nach § 50 Abs 1 StELG die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften; anderen Personen kommt gemäß Abs 2 Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten … Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind). Daher kann eine Gemeinschaft der Einforstungsberechtigten weder gemäß § 50 StELG noch gemäß § 8 AVG 1991 Partei in einem Einforstungsverfahren sein. Aus den angeführten Gründen war die beschriebene Erledigung kein Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde nicht zulässig.Eine Erledigung mit dem Wortlaut: „Die Agrarbezirksbehörde … übermittelt Ihnen im Anhang einen Schwendplan zur weiteren Verwendung mit dem Hinweis, dass die darin eingezeichneten Schwendflächen ... gemäß dem Plan betreffend die Neuregulierung der Weiderechte auf der H. Alm … als Weideboden gewidmet sind.“ entfaltet keine normative Wirkung. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Agrarbezirksbehörde mit dieser Erledigung allen Einforstungsberechtigten zeigen wollte, dass nach ihrer fachlichen Meinung in dem im Plan dargestellten Bereich des belasteten Gebietes am dringendsten Weidepflegemaßnahmen durchzuführen sind. Sämtliche Weidepflegemaßnahmen haben nämlich nach den Regulierungsurkunden zu erfolgen. Werden jene Rechte, welche durch die geltenden Regulierungsurkunden den Berechtigten eingeräumt wurden, überschritten, hat die Agrarbezirksbehörde gemäß Paragraph 48, Absatz eins, EinforstungsLG Stmk 1983 (StELG) über Antrag des Verpflichteten zu entscheiden. Außerdem richtete sich die Erledigung mit dem angeschlossenen Schwendplan an eine „Einforstungsgemeinschaft“, deren Einrichtung einforstungsrechtlich nicht vorgesehen ist. (So sind Parteien nach Paragraph 50, Absatz eins, StELG die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften; anderen Personen kommt gemäß Absatz 2, Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten … Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind). Daher kann eine Gemeinschaft der Einforstungsberechtigten weder gemäß Paragraph 50, StELG noch gemäß Paragraph 8, AVG 1991 Partei in einem Einforstungsverfahren sein. Aus den angeführten Gründen war die beschriebene Erledigung kein Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.53.28.4780.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.