RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum06.10.2014 GeschäftszahlLVwG 41.31-3177/2014 RechtssatzEine Ermächtigung zur bescheidmäßigen Vorschreibung der regresspflichtigen Kosten gegenüber der Person, die eine Haftungserklärung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 15 NAG 2005 abgegeben hat, ist weder diesem Gesetz noch dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz (MSG Stmk 2011) zu entnehmen. § 17 Abs. 1 Z 2 MSG Stmk 2011 ermöglicht es nicht, Regress gegenüber einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten geltend zu machen. § 17 Abs. 4 leg cit bietet zwar diese Möglichkeit, stellt dabei jedoch auf Ansprüche des Mindestsicherungsbeziehers gegenüber dem nicht unterhaltspflichtigen Dritten ab. Jedoch begründet eine Haftungserklärung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 15 NAG keine (direkten) Ansprüche des Beziehers einer Mindestsicherung gegenüber dem Unterfertiger einer Haftungserklärung. Vielmehr erklärt diese Person gegenüber dem Bund, für jene Ansprüche, die dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einer sonstigen juristischen Person öffentlichen Rechts gegen den Fremden entstehen könnten, zu haften. Aufgrund des zivilrechtlichen Charakters der Haftungserklärung - sie stellt eine vertragliche Willenserklärung im Sinne des ABGB gegenüber dem Bund dar - können die daraus entstehenden Ansprüche nur nach § 1 Jurisdiktionsnorm vor den ordentlichen Gerichten durch Klage des jeweiligen Rechtsträgers auf Zahlung der entstandenen Kosten durchgesetzt werden. Daher kann auch § 17 Abs 4 MSG Stmk 2011 nicht dafür herangezogen werden, den Rückersatz für gewährte Leistungen der Mindestsicherung mit Bescheid einer Person vorzuschreiben, die für den Hilfeempfänger eine Haftungserklärung abgegeben hat, ohne für ihn unterhaltspflichtig zu sein.Eine Ermächtigung zur bescheidmäßigen Vorschreibung der regresspflichtigen Kosten gegenüber der Person, die eine Haftungserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG 2005 abgegeben hat, ist weder diesem Gesetz noch dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz (MSG Stmk 2011) zu entnehmen. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, MSG Stmk 2011 ermöglicht es nicht, Regress gegenüber einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten geltend zu machen. Paragraph 17, Absatz 4, leg cit bietet zwar diese Möglichkeit, stellt dabei jedoch auf Ansprüche des Mindestsicherungsbeziehers gegenüber dem nicht unterhaltspflichtigen Dritten ab. Jedoch begründet eine Haftungserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG keine (direkten) Ansprüche des Beziehers einer Mindestsicherung gegenüber dem Unterfertiger einer Haftungserklärung. Vielmehr erklärt diese Person gegenüber dem Bund, für jene Ansprüche, die dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einer sonstigen juristischen Person öffentlichen Rechts gegen den Fremden entstehen könnten, zu haften. Aufgrund des zivilrechtlichen Charakters der Haftungserklärung - sie stellt eine vertragliche Willenserklärung im Sinne des ABGB gegenüber dem Bund dar - können die daraus entstehenden Ansprüche nur nach Paragraph eins, Jurisdiktionsnorm vor den ordentlichen Gerichten durch Klage des jeweiligen Rechtsträgers auf Zahlung der entstandenen Kosten durchgesetzt werden. Daher kann auch Paragraph 17, Absatz 4, MSG Stmk 2011 nicht dafür herangezogen werden, den Rückersatz für gewährte Leistungen der Mindestsicherung mit Bescheid einer Person vorzuschreiben, die für den Hilfeempfänger eine Haftungserklärung abgegeben hat, ohne für ihn unterhaltspflichtig zu sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.31.3177.2014
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