RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.10.2014 GeschäftszahlLVwG 533.28-3886/2014 RechtssatzDie Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich gemäß § 50 Abs 2 ZLG Stmk 1982 von der Einleitung eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens bis zu dessen Abschluss, sofern sich gemäß Abs 4 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zur Durchführung der Zusammenlegung (Flurbereinigung) in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstücke der Flurbereinigung unterzogen wurden, wendete in seiner Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan ein, es könne wohl nicht so sein, dass nach einer Flurbereinigung weiterhin nahe seines Hausbrunnens und seines Gemüsegartens Gülle, Kunstdünger und Pestizide ausgebracht würden. Jedoch ist die Einrichtung eines Wasserschutzgebietes eine Angelegenheit des Wasserrechtes, die nicht zur Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des § 50 Abs 2 ZLG Stmk 1982 einbezogen werden muss und daher von der Agrarbehörde nicht angeordnet werden darf. Vgl VwGH 2.6.1975, 2338/74, wonach die Einbeziehung einer beispielsweise wasserrechtlichen Angelegenheit in das Zusammenlegungsverfahren nur dann rechtmäßig ist, wenn dies der Zwecke der Grundstückszusammenlegung unbedingt erfordert.Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZLG Stmk 1982 von der Einleitung eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens bis zu dessen Abschluss, sofern sich gemäß Absatz 4, nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zur Durchführung der Zusammenlegung (Flurbereinigung) in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstücke der Flurbereinigung unterzogen wurden, wendete in seiner Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan ein, es könne wohl nicht so sein, dass nach einer Flurbereinigung weiterhin nahe seines Hausbrunnens und seines Gemüsegartens Gülle, Kunstdünger und Pestizide ausgebracht würden. Jedoch ist die Einrichtung eines Wasserschutzgebietes eine Angelegenheit des Wasserrechtes, die nicht zur Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, ZLG Stmk 1982 einbezogen werden muss und daher von der Agrarbehörde nicht angeordnet werden darf. Vgl VwGH 2.6.1975, 2338/74, wonach die Einbeziehung einer beispielsweise wasserrechtlichen Angelegenheit in das Zusammenlegungsverfahren nur dann rechtmäßig ist, wenn dies der Zwecke der Grundstückszusammenlegung unbedingt erfordert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.533.28.3886.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.