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{'item': 'LVwG 53.27-4037/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.10.2014 GeschäftszahlLVwG 53.27-4037/2014 RechtssatzGemäß § 24a Abs 2 EinforstungsLG Steiermark 1983 (StELG) ist vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 24) im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. § 24a Abs 4 StELG sieht vor, dass von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren sind. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Zur Vermeidung von Umgehungen ist § 24a Abs 4 StELG so auszulegen, dass er vor jeder geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide, also auch bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von weniger als 20 ha zur Schaffung reiner Weide, Anwendung findet. Somit kann die Umweltanwältin nach § 24a Abs 4 StELG auch bei Rodungen unter 20 ha zusammenhängende Fläche innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. In diesem Feststellungsverfahren hat die Umweltanwältin Parteistellung mit den Rechten nach § 24b Abs 9 StELG, womit auch das Recht verbunden ist, gegen die Zurückweisung eines Feststellungsantrages Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, EinforstungsLG Steiermark 1983 (StELG) ist vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (Paragraph 24,) im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Paragraph 24 a, Absatz 4, StELG sieht vor, dass von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ermöglichen, zu informieren sind. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Zur Vermeidung von Umgehungen ist Paragraph 24 a, Absatz 4, StELG so auszulegen, dass er vor jeder geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide, also auch bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von weniger als 20 ha zur Schaffung reiner Weide, Anwendung findet. Somit kann die Umweltanwältin nach Paragraph 24 a, Absatz 4, StELG auch bei Rodungen unter 20 ha zusammenhängende Fläche innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. In diesem Feststellungsverfahren hat die Umweltanwältin Parteistellung mit den Rechten nach Paragraph 24 b, Absatz 9, StELG, womit auch das Recht verbunden ist, gegen die Zurückweisung eines Feststellungsantrages Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.53.27.4037.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.