RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum31.10.2014 GeschäftszahlLVwG 41.8-3556/2014 RechtssatzEine Ausnahmebewilligung zur Führung einer verbotenen Waffe nach § 17 Abs 3 WaffG 1967, um mittels Schalldämpfer Tiere in einem Fleischproduktionsgatter ohne Beunruhigung des übrigen Bestandes zu erlegen und Mehrfachabschüsse leichter durchzuführen, wurde deshalb beantragt, weil der übrige Wildbestand durch den mit der Tierentnahme verbundenen Lärm beunruhigt wird und sich dieses Ereignis merke. Daher sei die Entnahme am selben Tag, sollte ein Schuss nicht präzise sein, unmöglich. Dem stand entgegen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen die zu entnehmenden Tiere immer mit dem ersten Schuss präzise getroffen und getötet hat. So war die beantragte Verwendung eines Schalldämpfers anhand seiner Situation zu prüfen; danach erwies sie sich aufgrund seiner hervorragenden Schusstechnik und des Umstandes, dass nur einmal pro Jahr ein Tier im Gehege erlegt wird, als nicht erforderlich. Auch wenn zukünftig mehrere Tiere im Wildgehege gehalten werden könnten, orientiert sich die rechtliche Beurteilung an der gegenwärtigen Sachlage. Beschwerden von Spaziergängern und Anrainern über eine Lärmbelästigung bei den Tierentnahmen waren gegenwärtig nicht bekannt. Aus diesen Gründen wurde kein überwiegendes berechtigtes privates Interesse an der Verwendung verbotener Waffen im Sinne des § 17 Abs 3 WaffG 1967 dargetan (VwGH 25.02.2009, Zl.: 2006/03/0037; VwGH 26.04.2005, Zl.: 2005/03/0031; VwGH 12.09.2002, Zl.: 99/20/0078 und VwGH 06.09.2005, Zl.: 2005/03/0049). Daher wurde das Ermessen der Behörde mit der Abweisung des Antrags nicht überschritten (Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch VwGH 18.12.2014, Ra 2015/03/0007).Eine Ausnahmebewilligung zur Führung einer verbotenen Waffe nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1967, um mittels Schalldämpfer Tiere in einem Fleischproduktionsgatter ohne Beunruhigung des übrigen Bestandes zu erlegen und Mehrfachabschüsse leichter durchzuführen, wurde deshalb beantragt, weil der übrige Wildbestand durch den mit der Tierentnahme verbundenen Lärm beunruhigt wird und sich dieses Ereignis merke. Daher sei die Entnahme am selben Tag, sollte ein Schuss nicht präzise sein, unmöglich. Dem stand entgegen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen die zu entnehmenden Tiere immer mit dem ersten Schuss präzise getroffen und getötet hat. So war die beantragte Verwendung eines Schalldämpfers anhand seiner Situation zu prüfen; danach erwies sie sich aufgrund seiner hervorragenden Schusstechnik und des Umstandes, dass nur einmal pro Jahr ein Tier im Gehege erlegt wird, als nicht erforderlich. Auch wenn zukünftig mehrere Tiere im Wildgehege gehalten werden könnten, orientiert sich die rechtliche Beurteilung an der gegenwärtigen Sachlage. Beschwerden von Spaziergängern und Anrainern über eine Lärmbelästigung bei den Tierentnahmen waren gegenwärtig nicht bekannt. Aus diesen Gründen wurde kein überwiegendes berechtigtes privates Interesse an der Verwendung verbotener Waffen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1967 dargetan (VwGH 25.02.2009, Zl.: 2006/03/0037; VwGH 26.04.2005, Zl.: 2005/03/0031; VwGH 12.09.2002, Zl.: 99/20/0078 und VwGH 06.09.2005, Zl.: 2005/03/0049). Daher wurde das Ermessen der Behörde mit der Abweisung des Antrags nicht überschritten (Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch VwGH 18.12.2014, Ra 2015/03/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.8.3556.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.