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{'item': 'LVwG 33.15-4896/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum06.11.2014 GeschäftszahlLVwG 33.15-4896/2014 RechtssatzDie Regelung des § 7d Abs 1 und 2 AVRAG 1993 enthält unterschiedliche Verpflichtungen, welche sich teilweise an den Beschäftiger und teilweise an den Überlasser richten. Dem Beschwerdeführer wurde sinngemäß zur Last gelegt, er habe es unterlassen, die Lohnunterlagen der sechs spruchgegenständlichen Arbeitnehmer an deren Arbeits(Einsatz)ort in Österreich bereitzuhalten. Diese Verpflichtung trifft jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 7d Abs 1 AVRAG 1993 nicht den Überlasser, sondern den Beschäftiger. Der Beschwerdeführer als Überlasser war gemäß § 7d Abs 2 letzter Satz AVRAG 1993 lediglich verpflichtet, dem Beschäftiger die Lohnunterlagen seiner nach Österreich entsandten Leiharbeiter bereitzustellen. Dabei muss ein § 44 a VStG 1991 entsprechender Tatvorwurf auch zum Ausdruck bringen, wem diese Unterlagen bereitzustellen sind. Zwar enthielt der bekämpfte Tatvorhalt das Wort „bereitgestellt“. Jedoch wurde nach dem Satzzusammenhang rechtsirrig davon ausgegangen, der Beschwerdeführer hätte die Lohnunterlagen den Organen der Finanzpolizei bereitstellen müssen. Somit fehlten dem Vorhalt die wesentlichen Tatbestandselemente einer Übertretung nach § 7d Abs 2 letzter Satz AVRAG, nämlich dass der Beschwerdeführer (als Überlasser) die Lohnunterlagen dem konkret zu bezeichnenden Beschäftiger der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräfte bereitstellen hätte müssen.Die Regelung des Paragraph 7 d, Absatz eins und 2 AVRAG 1993 enthält unterschiedliche Verpflichtungen, welche sich teilweise an den Beschäftiger und teilweise an den Überlasser richten. Dem Beschwerdeführer wurde sinngemäß zur Last gelegt, er habe es unterlassen, die Lohnunterlagen der sechs spruchgegenständlichen Arbeitnehmer an deren Arbeits(Einsatz)ort in Österreich bereitzuhalten. Diese Verpflichtung trifft jedoch nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 nicht den Überlasser, sondern den Beschäftiger. Der Beschwerdeführer als Überlasser war gemäß Paragraph 7 d, Absatz 2, letzter Satz AVRAG 1993 lediglich verpflichtet, dem Beschäftiger die Lohnunterlagen seiner nach Österreich entsandten Leiharbeiter bereitzustellen. Dabei muss ein Paragraph 44, a VStG 1991 entsprechender Tatvorwurf auch zum Ausdruck bringen, wem diese Unterlagen bereitzustellen sind. Zwar enthielt der bekämpfte Tatvorhalt das Wort „bereitgestellt“. Jedoch wurde nach dem Satzzusammenhang rechtsirrig davon ausgegangen, der Beschwerdeführer hätte die Lohnunterlagen den Organen der Finanzpolizei bereitstellen müssen. Somit fehlten dem Vorhalt die wesentlichen Tatbestandselemente einer Übertretung nach Paragraph 7 d, Absatz 2, letzter Satz AVRAG, nämlich dass der Beschwerdeführer (als Überlasser) die Lohnunterlagen dem konkret zu bezeichnenden Beschäftiger der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräfte bereitstellen hätte müssen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.33.15.4896.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.