RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.11.2014 GeschäftszahlLVwG 30.10-1284, 1285/2014 RechtssatzGemäß § 1 Abs. 2 Tiergesundheitsgesetz (TGG 1999) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Betriebe anzuwenden, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten. Gemäß § 3 Abs 1 TGG 1999 hat der Landeshauptmann alle von einer Verordnung gemäß § 2 Abs 1 bis 3 TGG 1999 erfassten Betriebe in ein Register einzutragen. Dabei kann der Landeshauptmann bei der Erstellung des Registers die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS-Daten) nutzen. Jedoch lässt die alleinige Tatsache, dass eine derartige Betriebsnummer (LFBIS-Nummer) vergeben ist, nicht den zwingenden Schluss zu, dass mit der Haltung von Nutztieren Erwerbszwecke verfolgt werden. Die Beschwerdeführerin hielt zwar im Rahmen ihres Gnadenhofes Nutztiere wie Ziegen und Schafe, jedoch nicht zum Zwecke der Züchtung, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse, sondern ausschließlich aus tierschutzrechtlichen Überlegungen zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens herrenloser Tiere. Ihre Tierhaltung war somit nicht auf Gewinn gerichtet. Die Beschwerdeführerin betrieb daher ein Tierheim im Sinne des § 4 Z 9 TierschutzG 2005 und war folglich nicht nach § 2 Abs 5 TGG 1999 verpflichtet, dem Amtstierarzt im Rahmen der periodischen Untersuchungen auf Brucella melitensis Zutritt zu den gehaltenen Tieren zu gewähren.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Tiergesundheitsgesetz (TGG 1999) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Betriebe anzuwenden, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TGG 1999 hat der Landeshauptmann alle von einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 TGG 1999 erfassten Betriebe in ein Register einzutragen. Dabei kann der Landeshauptmann bei der Erstellung des Registers die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS-Daten) nutzen. Jedoch lässt die alleinige Tatsache, dass eine derartige Betriebsnummer (LFBIS-Nummer) vergeben ist, nicht den zwingenden Schluss zu, dass mit der Haltung von Nutztieren Erwerbszwecke verfolgt werden. Die Beschwerdeführerin hielt zwar im Rahmen ihres Gnadenhofes Nutztiere wie Ziegen und Schafe, jedoch nicht zum Zwecke der Züchtung, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse, sondern ausschließlich aus tierschutzrechtlichen Überlegungen zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens herrenloser Tiere. Ihre Tierhaltung war somit nicht auf Gewinn gerichtet. Die Beschwerdeführerin betrieb daher ein Tierheim im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 9, TierschutzG 2005 und war folglich nicht nach Paragraph 2, Absatz 5, TGG 1999 verpflichtet, dem Amtstierarzt im Rahmen der periodischen Untersuchungen auf Brucella melitensis Zutritt zu den gehaltenen Tieren zu gewähren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.10.1284..1285.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.