RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.11.2014 GeschäftszahlLVwG 30.15-2378/2014 RechtssatzBei der Interpretation des § 98 Abs 1 ASchG, was unter einem meldepflichtigen „schweren Arbeitsunfall“ zu verstehen ist, erscheint es zielführend, auf die Legaldefinition der „schweren Körperverletzung“ im Sinne des § 84 Abs 1 StGB zurückzugreifen und die umfangreiche zivilrechtliche Judikatur, welche Verletzungen im Einzelnen als schwere Körperverletzungen zu qualifizieren sind, heranzuziehen. Da schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden sind, wird in vielen Fällen zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht feststehen, ob der gegenständliche Arbeitsunfall im Sinne des § 84 Abs 1 StGB eine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen nach sich ziehen wird oder eine an sich schwere Verletzung verursacht hat. So werden beispielsweise Starkstromunfälle von der Rechtsprechung und von Sachverständigen nicht immer als Unfälle mit schweren Verletzungsfolgen beurteilt. Auch wenn Arbeitgeber im Zweifelsfall eine Meldung erstatten müssten, um Anzeigen zu vermeiden, ist für die objektive Begehung einer Übertretung des § 98 Abs 1 ASchG ausschließlich entscheidend, ob der gegenständliche Arbeitsunfall anhand objektiver Kriterien als „schwer“ zu beurteilen ist. Dies kann oft erst nachträglich festgestellt werden. Ob der Arbeitgeber bereits unmittelbar nach dem Unfall subjektiv wusste oder anhand bestimmter Indizien (Bewusstlosigkeit etc.) hätte wissen müssen, dass es sich um einen schweren und damit meldepflichtigen Unfall handelt, ist nur im Bereich des Verschuldens relevant. Stellt sich ex post durch ein Sachverständigengutachten heraus, dass es sich nicht um einen schweren Unfall gehandelt hat, erübrigt sich die Verschuldensfrage, weil das Verfahren schon mangels Erfüllung der objektiven Tatseite einzustellen ist.Bei der Interpretation des Paragraph 98, Absatz eins, ASchG, was unter einem meldepflichtigen „schweren Arbeitsunfall“ zu verstehen ist, erscheint es zielführend, auf die Legaldefinition der „schweren Körperverletzung“ im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB zurückzugreifen und die umfangreiche zivilrechtliche Judikatur, welche Verletzungen im Einzelnen als schwere Körperverletzungen zu qualifizieren sind, heranzuziehen. Da schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden sind, wird in vielen Fällen zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht feststehen, ob der gegenständliche Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB eine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen nach sich ziehen wird oder eine an sich schwere Verletzung verursacht hat. So werden beispielsweise Starkstromunfälle von der Rechtsprechung und von Sachverständigen nicht immer als Unfälle mit schweren Verletzungsfolgen beurteilt. Auch wenn Arbeitgeber im Zweifelsfall eine Meldung erstatten müssten, um Anzeigen zu vermeiden, ist für die objektive Begehung einer Übertretung des Paragraph 98, Absatz eins, ASchG ausschließlich entscheidend, ob der gegenständliche Arbeitsunfall anhand objektiver Kriterien als „schwer“ zu beurteilen ist. Dies kann oft erst nachträglich festgestellt werden. Ob der Arbeitgeber bereits unmittelbar nach dem Unfall subjektiv wusste oder anhand bestimmter Indizien (Bewusstlosigkeit etc.) hätte wissen müssen, dass es sich um einen schweren und damit meldepflichtigen Unfall handelt, ist nur im Bereich des Verschuldens relevant. Stellt sich ex post durch ein Sachverständigengutachten heraus, dass es sich nicht um einen schweren Unfall gehandelt hat, erübrigt sich die Verschuldensfrage, weil das Verfahren schon mangels Erfüllung der objektiven Tatseite einzustellen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.15.2378.2014
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