RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.11.2014 GeschäftszahlLVwG 443.20-5334/2014 RechtssatzZwar gilt nach den erläuternden Bemerkungen zu § 255 bzw. § 106 BVergG 2006 der Grundsatz, wonach sich der Bieter bei der Erstellung des Angebotes strikt an die Ausschreibungsunterlagen zu halten hat, im Verhandlungsverfahren nicht. Im Verhandlungsverfahren darf der Auftraggeber mit den Bietern über den gesamten Leistungsinhalt verhandeln, weshalb auch die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen verändert werden können. Jedoch konnte sich der Sektorenauftraggeber gemäß § 254 Abs 4 BVergG 2006 in den bestandsfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen vorbehalten, dass er bei einem Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern im Fall der Abgabe von vollständig ausgearbeiteten und vergleichbaren Angeboten Verhandlungen nur mit dem Bieter des bestgereihten Angebots führt, also mit den übrigen Bietern nur dann verhandelt, wenn die Verhandlungen mit dem Bieter des bestgereihten Angebots nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Daher durfte die Antragstellerin nicht von vornherein davon ausgehen, dass es für sie eine Verhandlungsrunde geben werde und somit auch nicht annehmen, zunächst ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot legen zu dürfen, um den Widerspruch in späteren Verhandlungen zu bereinigen. Die Antragstellerin hätte somit von Anfang an ein ausschreibungskonformes Angebot legen müssen. Da ihr Angebot jedoch die in der Ausschreibung festgelegte Gewährleistungsfrist um zwei Jahre verkürzte, was einen nicht behebbaren Widerspruch zu den Ausschreibungsbestimmungen darstellt, wurde es zu Recht gemäß § 269 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 ausgeschieden.Zwar gilt nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 255, bzw. Paragraph 106, BVergG 2006 der Grundsatz, wonach sich der Bieter bei der Erstellung des Angebotes strikt an die Ausschreibungsunterlagen zu halten hat, im Verhandlungsverfahren nicht. Im Verhandlungsverfahren darf der Auftraggeber mit den Bietern über den gesamten Leistungsinhalt verhandeln, weshalb auch die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen verändert werden können. Jedoch konnte sich der Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 254, Absatz 4, BVergG 2006 in den bestandsfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen vorbehalten, dass er bei einem Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern im Fall der Abgabe von vollständig ausgearbeiteten und vergleichbaren Angeboten Verhandlungen nur mit dem Bieter des bestgereihten Angebots führt, also mit den übrigen Bietern nur dann verhandelt, wenn die Verhandlungen mit dem Bieter des bestgereihten Angebots nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Daher durfte die Antragstellerin nicht von vornherein davon ausgehen, dass es für sie eine Verhandlungsrunde geben werde und somit auch nicht annehmen, zunächst ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot legen zu dürfen, um den Widerspruch in späteren Verhandlungen zu bereinigen. Die Antragstellerin hätte somit von Anfang an ein ausschreibungskonformes Angebot legen müssen. Da ihr Angebot jedoch die in der Ausschreibung festgelegte Gewährleistungsfrist um zwei Jahre verkürzte, was einen nicht behebbaren Widerspruch zu den Ausschreibungsbestimmungen darstellt, wurde es zu Recht gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 ausgeschieden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.443.20.5334.2014
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