RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.11.2014 GeschäftszahlLVwG 46.34-4448/2014 RechtssatzGemäß § 15 Abs 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Diesen Schutz genießt nach der Wortlaut des § 15 Abs 1 WRG 1959 nur der Eigentümer des Fischereirechts selbst, nicht auch der bloß Fischereiausübungsberechtigte, wie der Pächter oder Fruchtnießer des Fischwassers. Wenn unter Berufung auf ein Fruchtgenussrecht an bestehenden Rechten im Sinne des § 12 WRG 1959 keine Parteistellung in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründet wird, so ergibt sich im Größenschluss für den Fischereiberechtigten, der seine Rechte nur in beschränkter Form geltend machen kann, dass auch einem Fruchtgenussberechtigten an Fischereirechten (eines Dritten) keine Parteistellung in Bewilligungsverfahren nach den §§ 15 Abs 1 und 102 Abs 1 lit b WRG 1959 zukommt. Der Umstand, dass die Bestimmung des § 6 FischereiG Stmk 2000 auch Pächter und Fruchtnießer als Fischereiberechtigte bezeichnet, ändert nichts daran. So beschränkt sich § 6 Stmk FischereiG 2000 darauf, „jedem Fischereiberechtigten“ die Pflicht aufzuerlegen, für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gewässer zu sorgen. Daraus ist keinesfalls ableitbar, dass auch den (nur) Ausübungsberechtigten des im Eigentum eines Dritten stehenden Fischereirechtes im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung im Verfahren nach den §§ 15 Abs 1 und § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 zukommt. Somit kann der Begriff des Fischereiberechtigten nach § 15 Abs 1 WRG 1959 nicht mit jenem nach § 6 Stmk FischereiG 2000 gleichgesetzt werden.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Diesen Schutz genießt nach der Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 nur der Eigentümer des Fischereirechts selbst, nicht auch der bloß Fischereiausübungsberechtigte, wie der Pächter oder Fruchtnießer des Fischwassers. Wenn unter Berufung auf ein Fruchtgenussrecht an bestehenden Rechten im Sinne des Paragraph 12, WRG 1959 keine Parteistellung in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründet wird, so ergibt sich im Größenschluss für den Fischereiberechtigten, der seine Rechte nur in beschränkter Form geltend machen kann, dass auch einem Fruchtgenussberechtigten an Fischereirechten (eines Dritten) keine Parteistellung in Bewilligungsverfahren nach den Paragraphen 15, Absatz eins und 102 Absatz eins, Litera b, WRG 1959 zukommt. Der Umstand, dass die Bestimmung des Paragraph 6, FischereiG Stmk 2000 auch Pächter und Fruchtnießer als Fischereiberechtigte bezeichnet, ändert nichts daran. So beschränkt sich Paragraph 6, Stmk FischereiG 2000 darauf, „jedem Fischereiberechtigten“ die Pflicht aufzuerlegen, für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gewässer zu sorgen. Daraus ist keinesfalls ableitbar, dass auch den (nur) Ausübungsberechtigten des im Eigentum eines Dritten stehenden Fischereirechtes im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung im Verfahren nach den Paragraphen 15, Absatz eins und Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 zukommt. Somit kann der Begriff des Fischereiberechtigten nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 nicht mit jenem nach Paragraph 6, Stmk FischereiG 2000 gleichgesetzt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.46.34.4448.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.