RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.11.2014 GeschäftszahlLVwG 41.21-2972/2014 RechtssatzEine Person besitzt trotz einer Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet gemäß § 4 Abs 3 (und Abs 1 Z 2) MSG Stmk 2011 keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn sie immer nur vorübergehende Aufenthalte in Österreich begründet. Zwar geht der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt (VwGH
- März 2006, Zl. 2004/01/0266). Jedoch setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet voraus, dass Beziehungen zum Inland aufrecht gehalten werden, die bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, derjenige habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Bedeutsame Kriterien dieser Gesamtbetrachtung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes und die - etwa aufgrund von Wiedereinstellungszusagen des österreichischen Arbeitgebers - beruflich gesicherte Stellung im Bundesgebiet (Erkenntnisse vom
- September 2007, Zl. 2005/01/0198 bzw. 2005/01/0816). Jedoch war der Beschwerdeführer nicht deshalb wiederholt in das Bundesgebiet eingereist, um hier eine ernste Arbeitssuche durchzuführen, sondern hatte er sich alleine deshalb zum Ort seiner Hauptwohnsitzmeldung begeben, um durch das Einhalten von Terminen im Sozialamt in den Genuss der Mindestsicherungsleistungen zu kommen.Eine Person besitzt trotz einer Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet gemäß Paragraph 4, Absatz 3, (und Absatz eins, Ziffer 2,) MSG Stmk 2011 keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn sie immer nur vorübergehende Aufenthalte in Österreich begründet. Zwar geht der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt (VwGH
- März 2006, Zl. 2004/01/0266). Jedoch setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet voraus, dass Beziehungen zum Inland aufrecht gehalten werden, die bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, derjenige habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Bedeutsame Kriterien dieser Gesamtbetrachtung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes und die - etwa aufgrund von Wiedereinstellungszusagen des österreichischen Arbeitgebers - beruflich gesicherte Stellung im Bundesgebiet (Erkenntnisse vom
- September 2007, Zl. 2005/01/0198 bzw. 2005/01/0816). Jedoch war der Beschwerdeführer nicht deshalb wiederholt in das Bundesgebiet eingereist, um hier eine ernste Arbeitssuche durchzuführen, sondern hatte er sich alleine deshalb zum Ort seiner Hauptwohnsitzmeldung begeben, um durch das Einhalten von Terminen im Sozialamt in den Genuss der Mindestsicherungsleistungen zu kommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.21.2972.2014