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{'item': 'LVwG 53.28-4637/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.12.2014 GeschäftszahlLVwG 53.28-4637/2014 RechtssatzGemäß § 48 Abs 1 ZLG Stmk 1982 (StZLG) sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge) oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Aufgrund der als Anregung wirkenden Eingabe der Verfahrensparteien, nach der der Erwerb bestimmter Grundstücke durch eine Partei von der anderen einem Flurbereinigungsverfahren zugrunde gelegt werden sollte, war die Agrarbezirksbehörde berechtigt (und verpflichtet), den Inhalt dieser Eingabe fachtechnisch zu beurteilen, ob die darin beschriebene Maßnahme zur Durchführung einer Flurbereinigung entsprechend § 48 StZLG erforderlich sein würde. Bejahendenfalls hat die Agrarbezirksbehörde ein zustande gekommenes Parteienübereinkommen gemäß § 48 Abs 1 leg cit in einer Niederschrift zu beurkunden. Vor Aufnahme dieser Niederschrift ist die Agrarbezirksbehörde zu keinem anderen Rechtsakt ermächtigt, wie beispielsweise eine Partei (die die von der anderen Partei behauptete Willensübereinkunft bestreitet und kein Parteienübereinkommen unterfertigen möchte) unter Zwangsfolgen zu verpflichten, ein Übereinkommen zu unterfertigen, oder festzustellen, dass bereits ein (nicht verbücherungsfähiger) Kaufvertrag zustande gekommen sei. Somit liegt eine Klärung, ob eine beidseits unterfertigte, aber nicht verbücherungsfähige Eingabe an die Agrarbezirksbehörde einen zivilrechtlichen Vertrag darstellt, in der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Dem Begehren der Beschwerdeführerin, den von ihr begehrten Grundstückserwerb einem Flurbereinigungsverfahren (nach § 48 StZLG) zugrunde zu legen, wurde daher zu Recht nicht entsprochen.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ZLG Stmk 1982 (StZLG) sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge) oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Aufgrund der als Anregung wirkenden Eingabe der Verfahrensparteien, nach der der Erwerb bestimmter Grundstücke durch eine Partei von der anderen einem Flurbereinigungsverfahren zugrunde gelegt werden sollte, war die Agrarbezirksbehörde berechtigt (und verpflichtet), den Inhalt dieser Eingabe fachtechnisch zu beurteilen, ob die darin beschriebene Maßnahme zur Durchführung einer Flurbereinigung entsprechend Paragraph 48, StZLG erforderlich sein würde. Bejahendenfalls hat die Agrarbezirksbehörde ein zustande gekommenes Parteienübereinkommen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, leg cit in einer Niederschrift zu beurkunden. Vor Aufnahme dieser Niederschrift ist die Agrarbezirksbehörde zu keinem anderen Rechtsakt ermächtigt, wie beispielsweise eine Partei (die die von der anderen Partei behauptete Willensübereinkunft bestreitet und kein Parteienübereinkommen unterfertigen möchte) unter Zwangsfolgen zu verpflichten, ein Übereinkommen zu unterfertigen, oder festzustellen, dass bereits ein (nicht verbücherungsfähiger) Kaufvertrag zustande gekommen sei. Somit liegt eine Klärung, ob eine beidseits unterfertigte, aber nicht verbücherungsfähige Eingabe an die Agrarbezirksbehörde einen zivilrechtlichen Vertrag darstellt, in der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Dem Begehren der Beschwerdeführerin, den von ihr begehrten Grundstückserwerb einem Flurbereinigungsverfahren (nach Paragraph 48, StZLG) zugrunde zu legen, wurde daher zu Recht nicht entsprochen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.53.28.4637.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.