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{'item': 'LVwG 30.25-5722/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG 30.25-5722/2014 RechtssatzSteht das Fortbetriebsrecht gemäß § 41 Abs 5 GewO 1994 der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zu, tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein. Er gilt nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte gemäß § 41 Abs 5 GewO 1994 einen Geschäftsführer zu bestellen. Jedoch lässt sich eine Verpflichtung der Insolvenzmasse, die Bestellung eines solchen Geschäftsführers bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, weder aus § 39 Abs 4 GewO 1994, noch aus den Bestimmungen des § 367 Z 1 (und Z 9) leg cit entnehmen. So richtet sich § 39 Abs 4 GewO 1994 an den Gewerbeinhaber, während die fortbetriebsberechtigte Insolvenzmasse nur als Gewerbetreibende im Sinne des § 38 Abs 2 GewO 1994 (nämlich als Ausübende des Gewerbes eines anderen Gewerbeinhabers) anzusehen ist. § 367 Z 1 GewO 1994 erklärt nur die Nichtanzeige der Geschäftsführerbestellungen gemäß § 8 Abs 2 oder 3 (bei nicht eigenberechtigten Personen), gemäß § 9 (bei Rechtspersönlichkeiten) und gemäß § 16 Abs 1 (bei fehlender Befähigung) für strafbar. (§ 367 Z 9 GewO 1994 normiert nur eine einschlägige Anzeigeverpflichtung bei einem Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person nach § 41 Abs 4 leg cit).Steht das Fortbetriebsrecht gemäß Paragraph 41, Absatz 5, GewO 1994 der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zu, tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein. Er gilt nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte gemäß Paragraph 41, Absatz 5, GewO 1994 einen Geschäftsführer zu bestellen. Jedoch lässt sich eine Verpflichtung der Insolvenzmasse, die Bestellung eines solchen Geschäftsführers bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, weder aus Paragraph 39, Absatz 4, GewO 1994, noch aus den Bestimmungen des Paragraph 367, Ziffer eins, (und Ziffer 9,) leg cit entnehmen. So richtet sich Paragraph 39, Absatz 4, GewO 1994 an den Gewerbeinhaber, während die fortbetriebsberechtigte Insolvenzmasse nur als Gewerbetreibende im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1994 (nämlich als Ausübende des Gewerbes eines anderen Gewerbeinhabers) anzusehen ist. Paragraph 367, Ziffer eins, GewO 1994 erklärt nur die Nichtanzeige der Geschäftsführerbestellungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 (bei nicht eigenberechtigten Personen), gemäß Paragraph 9, (bei Rechtspersönlichkeiten) und gemäß Paragraph 16, Absatz eins, (bei fehlender Befähigung) für strafbar. (Paragraph 367, Ziffer 9, GewO 1994 normiert nur eine einschlägige Anzeigeverpflichtung bei einem Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person nach Paragraph 41, Absatz 4, leg cit). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.25.5722.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.