RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.12.2014 GeschäftszahlLVwG 30.5-4620/2014 RechtssatzGemäß § 3 Abs 5 VBA-Verordnung - IG-L Steiermark, LGBL Nr 22/2012, gelten die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 dieser Verordnung nicht, wenn nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2014) niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeiten angeordnet werden. Ist eine Anordnung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 an Voraussetzungen gebunden, so gilt sie nur dann, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Fehlen diese Voraussetzungen, ist die Anordnung nicht existent. Mit einer Verordnung nach § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) wurde für den tatörtlichen Streckenabschnitt eine Beschränkung der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf 100 km/h nur unter den Voraussetzungen von Nässe, Schnee- oder Eisbildung angeordnet. Somit bewirkte die zur Tatzeit trockene Fahrbahn, dass während dieser Zeit die Geschwindigkeitsbeschränkung nach der StVO auf 100 km/h für den tatörtlichen Streckenabschnitt nicht gegolten hat, also keine existente Anordnung gewesen ist. Folglich war gemäß § 20 Abs 2 StVO die auf Autobahnen generell erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h angeordnet, weshalb gemäß § 3 Abs 5 VBA-Verordnung - I-GL Steiermark die nach § 3 Abs 1 und 2 dieser Verordnung erlassene und zur Tatzeit entsprechend kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h in Geltung war. Die zur Tatzeit eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 125 km/h wurde somit zu Recht als Übertretung des § 30 Abs 1 Z 4 IG-L 1997 in Verbindung mit der Anordnung nach § 3 Abs 1 und 2 VBA-Verordnung - IG-L Steiermark 2012 geahndet.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, VBA-Verordnung - IG-L Steiermark, LGBL Nr 22 aus 2012,, gelten die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Absatz eins und 2 dieser Verordnung nicht, wenn nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2014,) niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeiten angeordnet werden. Ist eine Anordnung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 an Voraussetzungen gebunden, so gilt sie nur dann, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Fehlen diese Voraussetzungen, ist die Anordnung nicht existent. Mit einer Verordnung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) wurde für den tatörtlichen Streckenabschnitt eine Beschränkung der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf 100 km/h nur unter den Voraussetzungen von Nässe, Schnee- oder Eisbildung angeordnet. Somit bewirkte die zur Tatzeit trockene Fahrbahn, dass während dieser Zeit die Geschwindigkeitsbeschränkung nach der StVO auf 100 km/h für den tatörtlichen Streckenabschnitt nicht gegolten hat, also keine existente Anordnung gewesen ist. Folglich war gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO die auf Autobahnen generell erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h angeordnet, weshalb gemäß Paragraph 3, Absatz 5, VBA-Verordnung - I-GL Steiermark die nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 dieser Verordnung erlassene und zur Tatzeit entsprechend kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h in Geltung war. Die zur Tatzeit eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 125 km/h wurde somit zu Recht als Übertretung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L 1997 in Verbindung mit der Anordnung nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 VBA-Verordnung - IG-L Steiermark 2012 geahndet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.5.4620.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.