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{'item': 'LVwG 41.8-4015/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.12.2014 GeschäftszahlLVwG 41.8-4015/2014 RechtssatzDie gegenständliche Initiative von Gemeindebürgern für den Fortbestand der Eigenständigkeit einer bestimmten Marktgemeinde war eine ausgearbeitete Vorlage im Sinne des § 116 Abs 3 VolksrechteG Stmk 1986 (VRG) und hatte genügend Unterstützungserklärungen. Jedoch fehlten der Initiative die Erfordernisse einer ausgearbeiteten Vorlage gemäß § 116 Abs 3 VRG, nämlich eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) der Gemeinde hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme. Die Unterstützungslisten enthielten entgegen § 118 Abs 2 lit c VRG ebenfalls keine Aufstellung (§ 116 Abs 3) und entgegen § 118 Abs 2 lit b VRG keine Begründung. Diese Mängel sind nach den Bestimmungen der §§ 119 Abs 3 und 121 Abs 2 VRG einer Verbesserung nicht zugänglich, da mit diesen Bestimmungen nur ermöglicht wird, Initiativen bei nicht genügend Unterstützungserklärungen nochmals - ergänzt durch weitere Unterstützungen - einzubringen. Dafür spricht auch der Wortlaut des § 119 Abs 1 VRG, wonach der Bürgermeister innerhalb von vier Wochen zu entscheiden hat, ob die Initiative den Voraussetzungen der §§ 116 bis 118 entspricht. So ist das Verfahren der Initiative auf Gemeindeebene im Gegensatz zur Initiative auf Landesebene nicht in ein Einleitungs- und Eintragungsverfahren unterteilt, weshalb bereits die eingebrachte Initiative die formalen Erforderlichkeiten aufweisen muss. Der mit dem Einspruch an den Gemeinderat gestellte Antrag, die Initiative einer Volksabstimmung zu unterziehen, wurde daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.Die gegenständliche Initiative von Gemeindebürgern für den Fortbestand der Eigenständigkeit einer bestimmten Marktgemeinde war eine ausgearbeitete Vorlage im Sinne des Paragraph 116, Absatz 3, VolksrechteG Stmk 1986 (VRG) und hatte genügend Unterstützungserklärungen. Jedoch fehlten der Initiative die Erfordernisse einer ausgearbeiteten Vorlage gemäß Paragraph 116, Absatz 3, VRG, nämlich eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) der Gemeinde hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme. Die Unterstützungslisten enthielten entgegen Paragraph 118, Absatz 2, Litera c, VRG ebenfalls keine Aufstellung (Paragraph 116, Absatz 3,) und entgegen Paragraph 118, Absatz 2, Litera b, VRG keine Begründung. Diese Mängel sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 119, Absatz 3 und 121 Absatz 2, VRG einer Verbesserung nicht zugänglich, da mit diesen Bestimmungen nur ermöglicht wird, Initiativen bei nicht genügend Unterstützungserklärungen nochmals - ergänzt durch weitere Unterstützungen - einzubringen. Dafür spricht auch der Wortlaut des Paragraph 119, Absatz eins, VRG, wonach der Bürgermeister innerhalb von vier Wochen zu entscheiden hat, ob die Initiative den Voraussetzungen der Paragraphen 116 bis 118 entspricht. So ist das Verfahren der Initiative auf Gemeindeebene im Gegensatz zur Initiative auf Landesebene nicht in ein Einleitungs- und Eintragungsverfahren unterteilt, weshalb bereits die eingebrachte Initiative die formalen Erforderlichkeiten aufweisen muss. Der mit dem Einspruch an den Gemeinderat gestellte Antrag, die Initiative einer Volksabstimmung zu unterziehen, wurde daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.8.4015.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.