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{'item': 'LVwG 47.10-5266/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.12.2014 GeschäftszahlLVwG 47.10-5266/2014 RechtssatzDas Pflegegeld-Taschengeld nach dem Bundespflegegeldgesetz verfolgt das Ziel, jene pflegebedingten Mehraufwendungen abzudecken, die durch die bloße stationäre Unterbringung nicht erbracht werden. Das Pflegegeld dient zur Abdeckung des durch die Pflegebedürftigkeit verursachten Sonderbedarfs an Betreuung und Hilfe und stellt demnach kein Einkommen des Betroffenen dar, das seinen sonstigen Lebensbedarf deckt (vgl. VwGH 26.02.2001, 2001/11/0322). Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Beihilfe im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3 lit a Einkommenssteuergesetz 1988, weshalb es auch in § 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung (StSHG-DVO) nicht als Einkommen aufgezählt ist. Konsequenterweise stellt auch das Pflegegeld-Taschengeld kein Einkommen des Betroffenen dar. Daher war bei der Beurteilung, welches Sozialhilfe-Taschengeld der stationär untergebrachten Beschwerdeführerin zu verbleiben hatte, § 13 Abs 3 SHG Stmk 1998 (betreffend Taschengeld für einen Hilfeempfänger ohne eigenes Einkommen) anzuwenden und nicht § 13 Abs 4 SHG Stmk 1998 (betreffend Taschengeld für einen Hilfeempfänger mit einem eigenen Einkommen) heranzuziehenDas Pflegegeld-Taschengeld nach dem Bundespflegegeldgesetz verfolgt das Ziel, jene pflegebedingten Mehraufwendungen abzudecken, die durch die bloße stationäre Unterbringung nicht erbracht werden. Das Pflegegeld dient zur Abdeckung des durch die Pflegebedürftigkeit verursachten Sonderbedarfs an Betreuung und Hilfe und stellt demnach kein Einkommen des Betroffenen dar, das seinen sonstigen Lebensbedarf deckt vergleiche VwGH 26.02.2001, 2001/11/0322). Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Beihilfe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Einkommenssteuergesetz 1988, weshalb es auch in Paragraph eins, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung (StSHG-DVO) nicht als Einkommen aufgezählt ist. Konsequenterweise stellt auch das Pflegegeld-Taschengeld kein Einkommen des Betroffenen dar. Daher war bei der Beurteilung, welches Sozialhilfe-Taschengeld der stationär untergebrachten Beschwerdeführerin zu verbleiben hatte, Paragraph 13, Absatz 3, SHG Stmk 1998 (betreffend Taschengeld für einen Hilfeempfänger ohne eigenes Einkommen) anzuwenden und nicht Paragraph 13, Absatz 4, SHG Stmk 1998 (betreffend Taschengeld für einen Hilfeempfänger mit einem eigenen Einkommen) heranzuziehen . Aus dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 3 SHG Stmk 1998 ergibt sich, dass eine Anrechnung weiterer Bezüge oder Beihilfen auf das nach dem Sozialhilfegesetz zu gewährende Taschengeld nicht vorgesehen ist. Auch aus den näheren Bestimmungen der StSHG-DVO zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens ergibt sich nicht, dass das Pflegegeld bzw. das Pflegegeld-Taschengeld zum Einkommen nach § 5 Abs 1 und § 13 SHG Stmk 1998 zählen. Daher ist das Pflegegeld-Taschengeld nach dem Bundespflegegeldgesetz auch nicht vom Taschengeld gemäß § 13 Abs 3 SHG Stmk 1998, welches der Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse dient, in Abzug zu bringen.. Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 3, SHG Stmk 1998 ergibt sich, dass eine Anrechnung weiterer Bezüge oder Beihilfen auf das nach dem Sozialhilfegesetz zu gewährende Taschengeld nicht vorgesehen ist. Auch aus den näheren Bestimmungen der StSHG-DVO zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens ergibt sich nicht, dass das Pflegegeld bzw. das Pflegegeld-Taschengeld zum Einkommen nach Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 13, SHG Stmk 1998 zählen. Daher ist das Pflegegeld-Taschengeld nach dem Bundespflegegeldgesetz auch nicht vom Taschengeld gemäß Paragraph 13, Absatz 3, SHG Stmk 1998, welches der Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse dient, in Abzug zu bringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.47.10.5266.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.