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{'item': 'LVwG 49.35-4633/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.01.2015 GeschäftszahlLVwG 49.35-4633/2014 RechtssatzGemäß § 26 LDG sind unter anderem Leiterstellen der neuen Mittelschulen grundsätzlich im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Für jede dieser ausgeschriebenen Stellen ist von dem landesgesetzlich hiezu berufenen Organ aus den Bewerbungsgesuchen ein Besetzungsvorschlag zu erstellen. In jedem Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger Bewerbern alle aufzunehmen und zu bewerten. Bei dieser Auswahl ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Diese Auswahlkriterien wurden durch das StLDAG 2013 näher ausgeführt, die Auswahlkriterien durch ein Punktesystem gewichtet und eine Begutachtung durch ein externes Unternehmen sowie durch den Landesschulrat verpflichtend vorgesehen. Diese im Vorfeld fix definierten Entscheidungskriterien verpflichten die stellenbesetzende Behörde bei der Erstellung des Dreiervorschlages zu einem bestimmten objektiven Verhalten und stellen somit eine Selbstbindungsnorm dar, mit welcher eine „rechtliche Verdichtung“ und damit die Einräumung eines subjektiven Rechts iSd § 8 AVG nicht verbunden ist. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass Bewerbern, welche nicht in den Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden, kein subjektives Recht auf Überprüfung der Entscheidung, wer in den Besetzungsvorschlag aufgenommen wurde, zukommt.Gemäß Paragraph 26, LDG sind unter anderem Leiterstellen der neuen Mittelschulen grundsätzlich im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Für jede dieser ausgeschriebenen Stellen ist von dem landesgesetzlich hiezu berufenen Organ aus den Bewerbungsgesuchen ein Besetzungsvorschlag zu erstellen. In jedem Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger Bewerbern alle aufzunehmen und zu bewerten. Bei dieser Auswahl ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Diese Auswahlkriterien wurden durch das StLDAG 2013 näher ausgeführt, die Auswahlkriterien durch ein Punktesystem gewichtet und eine Begutachtung durch ein externes Unternehmen sowie durch den Landesschulrat verpflichtend vorgesehen. Diese im Vorfeld fix definierten Entscheidungskriterien verpflichten die stellenbesetzende Behörde bei der Erstellung des Dreiervorschlages zu einem bestimmten objektiven Verhalten und stellen somit eine Selbstbindungsnorm dar, mit welcher eine „rechtliche Verdichtung“ und damit die Einräumung eines subjektiven Rechts iSd Paragraph 8, AVG nicht verbunden ist. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass Bewerbern, welche nicht in den Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden, kein subjektives Recht auf Überprüfung der Entscheidung, wer in den Besetzungsvorschlag aufgenommen wurde, zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.49.35.4633.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.