RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.01.2015 GeschäftszahlLVwG 52.6-5857/2014 RechtssatzGemäß § 4 Abs 7 NatSchG Stmk 1976 (NSchG) sind nicht bewilligte Ankündigungen, die nicht nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist entfernt werden, binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlasst hat. Somit findet sich in dieser Bestimmung für die Entfernung von Werbeeinrichtungen eine Sonderregelung, welche als lex specialis der Verpflichtung nach § 34 Abs 1 NSchG, aufgrund einer bescheidmäßigen Aufforderung den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, vorgeht. Daher kommt auch § 34 Abs 2 NSchG, wonach eine Verpflichtung nach Abs 1 nicht mehr ausgesprochen werden kann, wenn seit der Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, für die Entfernung von Werbeeinrichtung nicht zur Anwendung (VwGH-Erkenntnis vom 31.05.1999, 99/10/0017). So wollte der Gesetzgeber ein besonderes beschleunigtes Verfahren schaffen, um nicht bewilligte Ankündigungen so rasch wie möglich wieder zu entfernen. Der gegenständliche Auftrag, eine Ankündigung binnen sechs Wochen (und nicht binnen zwei Wochen) nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen, stützte sich daher nicht auf das vorgesehene beschleunigte Verfahren nach § 4 Abs 7 NSchG, sondern auf die Bestimmungen des § 34 NSchG. Eine Auswechslung dieser Verfahren steht dem Landesverwaltungsgericht nicht zu, weshalb der in Beschwerde gezogene Auftragsbescheid zu beheben war.Gemäß Paragraph 4, Absatz 7, NatSchG Stmk 1976 (NSchG) sind nicht bewilligte Ankündigungen, die nicht nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist entfernt werden, binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlasst hat. Somit findet sich in dieser Bestimmung für die Entfernung von Werbeeinrichtungen eine Sonderregelung, welche als lex specialis der Verpflichtung nach Paragraph 34, Absatz eins, NSchG, aufgrund einer bescheidmäßigen Aufforderung den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, vorgeht. Daher kommt auch Paragraph 34, Absatz 2, NSchG, wonach eine Verpflichtung nach Absatz eins, nicht mehr ausgesprochen werden kann, wenn seit der Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, für die Entfernung von Werbeeinrichtung nicht zur Anwendung (VwGH-Erkenntnis vom 31.05.1999, 99/10/0017). So wollte der Gesetzgeber ein besonderes beschleunigtes Verfahren schaffen, um nicht bewilligte Ankündigungen so rasch wie möglich wieder zu entfernen. Der gegenständliche Auftrag, eine Ankündigung binnen sechs Wochen (und nicht binnen zwei Wochen) nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen, stützte sich daher nicht auf das vorgesehene beschleunigte Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 7, NSchG, sondern auf die Bestimmungen des Paragraph 34, NSchG. Eine Auswechslung dieser Verfahren steht dem Landesverwaltungsgericht nicht zu, weshalb der in Beschwerde gezogene Auftragsbescheid zu beheben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.6.5857.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.