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{'item': 'LVwG 33.15-123,124,125/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.02.2015 GeschäftszahlLVwG 33.15-123,124,125/2015 RechtssatzBei Zustellungen im Ausland nach § 11 Abs 1 ZustG sieht Artikel 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowohl für die direkte Zustellung im Postwege, als auch für die Zustellung von Schriftstücken im Rechtshilfewege durch ersuchte Behörden vor, dass das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache des betreffenden Mitgliedstaates zu übersetzen ist, wenn „Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist“. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren gab es deutliche Hinweise auf mangelnde Deutschkenntnisse des ungarischen Beschuldigten. Daher hätten die Straferkenntnisse bei der Zustellung in Ungarn nicht nur die deutsche Langfassung, sondern auch eine angeschlossene ungarische Übersetzung, die zumindest deren Spruch und Rechtsmittelbelehrung umfasst, enthalten müssen. Verwiesen sei insbesondere auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.1988, Zl.: 87/16/0110 und vom 26.06.2014, Zl.: 2010/16/

  1. Darin gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei Zustellungen auf Grund von bilateralen Abkommen sowie des Amtshilfeabkommens, BGBl. Nr. 708/1995, und der Verordnung (EG-Nr. 515/97), betreffend jeweils Zustellungen in zollrechtlichen und abgabenrechtlichen Angelegenheiten zum Ergebnis, dass das Fehlen der nach diesen Vorschriften zwingend anzuschließenden Übersetzung in die Sprache jenes Landes, in welches zugestellt werden soll, einen unheilbaren Zustellmangel darstellt. Da die Amtssprache bei Straferkenntnissen einer inländischen Behörde Deutsch ist, muss die jeweilige Erledigung in deutscher Sprache erfolgen und die Übersetzung beigefügt werden.Bei Zustellungen im Ausland nach Paragraph 11, Absatz eins, ZustG sieht Artikel 5 Absatz 3, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowohl für die direkte Zustellung im Postwege, als auch für die Zustellung von Schriftstücken im Rechtshilfewege durch ersuchte Behörden vor, dass das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache des betreffenden Mitgliedstaates zu übersetzen ist, wenn „Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist“. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren gab es deutliche Hinweise auf mangelnde Deutschkenntnisse des ungarischen Beschuldigten. Daher hätten die Straferkenntnisse bei der Zustellung in Ungarn nicht nur die deutsche Langfassung, sondern auch eine angeschlossene ungarische Übersetzung, die zumindest deren Spruch und Rechtsmittelbelehrung umfasst, enthalten müssen. Verwiesen sei insbesondere auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.1988, Zl.: 87/16/0110 und vom 26.06.2014, Zl.: 2010/16/
  2. Darin gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei Zustellungen auf Grund von bilateralen Abkommen sowie des Amtshilfeabkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995,, und der Verordnung (EG-Nr. 515/97), betreffend jeweils Zustellungen in zollrechtlichen und abgabenrechtlichen Angelegenheiten zum Ergebnis, dass das Fehlen der nach diesen Vorschriften zwingend anzuschließenden Übersetzung in die Sprache jenes Landes, in welches zugestellt werden soll, einen unheilbaren Zustellmangel darstellt. Da die Amtssprache bei Straferkenntnissen einer inländischen Behörde Deutsch ist, muss die jeweilige Erledigung in deutscher Sprache erfolgen und die Übersetzung beigefügt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.33.15.123.124.125.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.