RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.02.2015 GeschäftszahlLVwG 48.12-2977/2014 RechtssatzNach § 15 Abs 6 PflegeheimG Stmk 2003 ist jede Änderung der für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen bewilligungspflichtig. Der Begriff Tagesbetreuung kommt weder im Steiermärkischen Pflegeheimgesetz noch in der Steiermärkischen Pflegeheimverordnung vor. Die maßgebliche Einheit in einem Pflegeheim ist gemäß § 1 Abs 1 und 2 PflegeheimV Stmk 2004 die Pflegeeinheit, umfassend maximal 50 Heimbewohner und an Räumlichkeiten die Zimmer der Heimbewohner und die Heimbewohneraufenthaltsbereiche. In jedem Pflegeheim müssen nach § 1 Abs 3 der Verordnung unter anderem in ausreichender Anzahl, somit abgestellt auf die Zahl der bewilligten Heimbewohner, ein Pflegestützpunkt, ein Pflegebad, ein Therapieraum, Räume für Zwecke der Kommunikation und Nebenräume zur Verfügung stehen. Nach der Definition einer Pflegeeinheit im Sinn des § 1 Abs 2 der Verordnung bilden die Heimbewohner und deren Zimmer einen zwingenden Konnex, weshalb Pflegeeinheiten, die sich nur aus einer bestimmten Zahl von Heimbewohnern definieren, nicht denkbar sind. Wäre eine Tagesbetreuung ohne zusätzliche Bewilligung möglich, da hierfür kein Bett benötigt wird, könnte dasselbe mit gleicher Begründung für eine x-beliebige Zahl von weiteren Tagesbetreuungen verlangt werden. Dadurch würden die Bestimmungen über die Festlegung einer bestimmten Bewohnerzahl für die Bewilligung nach § 15 Abs 6 PflegeheimG Stmk 2003 ihre Bedeutung verlieren.Nach Paragraph 15, Absatz 6, PflegeheimG Stmk 2003 ist jede Änderung der für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen bewilligungspflichtig. Der Begriff Tagesbetreuung kommt weder im Steiermärkischen Pflegeheimgesetz noch in der Steiermärkischen Pflegeheimverordnung vor. Die maßgebliche Einheit in einem Pflegeheim ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 PflegeheimV Stmk 2004 die Pflegeeinheit, umfassend maximal 50 Heimbewohner und an Räumlichkeiten die Zimmer der Heimbewohner und die Heimbewohneraufenthaltsbereiche. In jedem Pflegeheim müssen nach Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung unter anderem in ausreichender Anzahl, somit abgestellt auf die Zahl der bewilligten Heimbewohner, ein Pflegestützpunkt, ein Pflegebad, ein Therapieraum, Räume für Zwecke der Kommunikation und Nebenräume zur Verfügung stehen. Nach der Definition einer Pflegeeinheit im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung bilden die Heimbewohner und deren Zimmer einen zwingenden Konnex, weshalb Pflegeeinheiten, die sich nur aus einer bestimmten Zahl von Heimbewohnern definieren, nicht denkbar sind. Wäre eine Tagesbetreuung ohne zusätzliche Bewilligung möglich, da hierfür kein Bett benötigt wird, könnte dasselbe mit gleicher Begründung für eine x-beliebige Zahl von weiteren Tagesbetreuungen verlangt werden. Dadurch würden die Bestimmungen über die Festlegung einer bestimmten Bewohnerzahl für die Bewilligung nach Paragraph 15, Absatz 6, PflegeheimG Stmk 2003 ihre Bedeutung verlieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.48.12.2977.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.